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Auf einen Blick: Ist beim LSt-Abzug durch den ArbG zu wenig LSt einbehalten worden, wird sie vom FA beim ArbN oder beim ArbG nachgefordert. Fälle der Nachforderung und das Verfahren zu deren Geltendmachung durch das FA werden in diesem Stichwort erläutert. |
A. Allgemeines
Rz. 1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Begrifflich ist die Nachforderung von der Rückforderung und der Haftung zu unterscheiden.
Rz. 2
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Eine Nachforderung ist gegeben, wenn beim LSt-Abzug durch den ArbG im > Steuerabzugsverfahren zu wenig LSt einbehalten worden ist und dieser Betrag beim ArbN (> Rz 5 ff) oder beim ArbG als Steuerschuldner (> Rz 55 ff) vom FA nachzufordern ist.
Rz. 3
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Von Rückforderung spricht man, wenn das FA einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs 2 AO geltend macht, indem es einen an einen Stpfl ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag zurückverlangt.
Zur Rückforderung von Kindergeld durch die Familienkasse > Kindergeld Rz 60 ff [65]; von ArbN-Sparzulage > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 145 ff; von Altersvorsorge-Zulage > Private Altersvorsorge Rz 92. Zur Rückforderung von Wohnungsbau-Prämien vgl § 4 Abs 4, § 4a Abs 4, § 8 WoPG; §§ 2, 19 WoPDV; R 15 Abs 3 WoPR. Ergänzend > Reeder Rz 6.
Rz. 4
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Haftung bedeutet das Eintreten für die Steuerschuld eines Anderen. Zur Haftung des ArbG für den ArbN vgl § 42d EStG und > Rz 77 ff.
B. Nachforderung beim Arbeitnehmer
I. Fälle der Nachforderung
Rz. 5
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Mit dem LSt-Abzug ist der Steueranspruch für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich abgegolten (§ 46 Abs 4 Satz 1 EStG). Dieses Prinzip hat im Laufe der Zeit so viele Ausnahmen erhalten, dass es kaum noch erkennbar ist. In folgenden Fällen kann LSt beim ArbN nachgefordert werden:
1. Nachforderung bei der Besteuerung von Sachbezügen und Zuwendungen durch Dritte (§ 38 Abs 4 EStG)
a) Besteuerung von Sachbezügen
Rz. 6
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Reicht der vom ArbG geschuldete Barlohn zur Deckung von LSt/SolZ/KiSt nicht aus, hat der ArbN dem ArbG den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen (§ 38 Abs 4 Satz 1 EStG). Besonders wenn ein ArbN seinen Lohn ganz oder teilweise als > Sachbezüge erhält wie zB bei Ausübung einer Option zum Bezug von Aktien (> Stock Options) oder bei Gewährung von > Incentives oder wenn der ArbG dem ArbN Versicherungsleistungen nach einem Unfall auszahlt (> Unfallversicherung Rz 19 ff), kann es vorkommen, dass der Barlohn einschließlich des steuerfrei oder nach Abzügen zu leistenden Aufwendungsersatzes (§ 670 BGB, zB Auslösungen) nicht ausreicht, um auch die auf die Sachbezüge entfallenden Steuerabzüge davon einzubehalten.
Rz. 6/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Sind die einzubehaltenden Steuerabzüge höher als der vom ArbG zur Auszahlung bereitgestellte Betrag und stellt der ArbN dem ArbG den fehlenden Betrag nicht zur Verfügung, hat der ArbG dies dem > Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich anzuzeigen (§ 38 Abs 4 Satz 1 und 2 EStG; > R 41c.2 LStR; > Anzeigepflichten Rz 8). Der Betrag ist dann von diesem FA beim ArbN nachzufordern (> Rz 8). Mit der Anzeige schließt der ArbG seine Haftung aus (§ 42d Abs 2 EStG; > Haftung für Lohnsteuer Rz 42, 58). An Stelle der Anzeige kann der ArbG die Steuer pauschal erheben, besonders nach § 37b EStG (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff).
b) Besteuerung von Zuwendungen Dritter
Rz. 7
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Dem LSt-Abzug unterliegt auch der im Rahmen eines Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte > Arbeitslohn, wenn der ArbG weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG; > R 38.4 Abs 2 LStR; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5–13). Regelmäßig wird der ArbG den LSt-Abzug auch hinsichtlich der ihm bekannt gewordenen Drittzahlungen vornehmen. Um das zu ermöglichen, hat der ArbN dem ArbG solche von einem Dritten gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum anzugeben. Wenn und soweit der ArbG den LSt-Abzug nicht vornehmen kann, weil der dem ArbN ohne diese Zuwendung zustehende Barlohn nicht ausreicht, hat der ArbG dies seinem > Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich anzuzeigen (> Rz 8). Das FA hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom ArbN nachzufordern (§ 38 Abs 4 Satz 3 und 4 EStG).
Rz. 7/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Eine Kenntnis des ArbG von der Lohnzahlung durch ein anderes Unternehmen wird kraft Gesetzes ‚angenommen’ (vgl § 38 Abs 1 Satz 3 HS 2 EStG), wenn ArbG und Dritter > Verbundene Unternehmen sind. Das gilt auch, wenn der ArbG an der Verschaffung der Vergütung, die auch ein geldwerter Vorteil (> Sachbezüge) sein kann, nicht mitwirkt. Hier liegt es in der Sphäre des ArbG, Kenntnis zu erlangen und dazu die für den Informationsaustausch mit den verbundenen Unternehmen erforderlichen organisatorischen unternehmensübergreifenden Maßnahmen umzusetzen. UE kann es aber durchaus Ausnahmen geben, bei denen es nach Art der Vergütung und den Umständen ihrer Leistung so gut wie ausgeschlossen ist, sie zu erfassen. Zudem zieht die Zumutbarkeit/Verhältnismäßigkeit für den ArbG eine Grenze für die Erforde...