Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Es gilt das seit dem VZ 2003 anzuwendende DBA vom 24.08.2000 (BGBl 2002 II, 735ff) nebst Protokoll (BGBl 2002 II, 745); Zustimmungsgesetz vom 26.03.2002 (BGBl 2002 II, 734); Inkrafttreten am 18.08.2002 (BGBl 2002 II, 2435). Art 26 des DBA wurde geändert durch das Protokoll vom 29.12.2010 (BGBl 2011 II, 1209). Inkrafttreten am 01.03.2012 (BGBl 2012 II, 146) -- grundsätzlich anwendbar ab dem VZ 2011. Ergänzend enthält die KonsVerAUTV vom 20.12.2010 (BGBl 2010 I, 2185) die innerstaatliche Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen (> Rz 3/2). Die Republik Österreich ist EU-Mitglied (> Rz 20/2).
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt; für > Kirchensteuer gilt das DBA nur mittelbar, weil die ESt ihre BMG ist (vgl § 51a EStG). Räumlich gilt es für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 2). Ansässig ist eine Person, die auf Grund ihres Wohnsitzes oder ihres ständigen Aufenthalts in einem der Vertragsstaaten steuerpflichtig ist (Art 4 Abs 1). Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, ist eine ständige Wohnstätte in einem Staat maßgebend; sonst gelten weitere Merkmale (vgl Art 4 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 19).
Rz. 3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert. Abweichend können sie aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1).
Rz. 3/1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der auf das Kalenderjahr bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 15 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 28 ff sowie BMF vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4 ff.
Rz. 3/2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die KonsVerAUTV (> Rz 1) enthält folgende ab 2010 anwendbare Ergänzungen: Für die Zuordnung des Arbeitslohns in Art 15 Abs 1 kommt es darauf an, ob er für Arbeitsleistungen gezahlt wird, die im Tätigkeitsstaat erbracht worden sind; dafür ist unerheblich, ob der ArbN noch im Tätigkeitsstaat ansässig ist und ob er bei Zahlung noch als ArbN berufstätig ist (vgl § 3); zu Auslandsdienstreisen eines > Auslandskorrespondenten vgl BFH 248, 153 = BStBl 2015 II, 448. Übergangsgelder bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Vertragsstaat besteuern, der die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuern kann (vgl § 4); Gleiches gilt für eine Entschädigung für ein Konkurrenz-und Wettbewerbsverbot (vgl § 5). Für Abfindungen wegen Beendigung des Dienstverhältnisses oder eine Urlaubsentschädigung sollte das Besteuerungsrecht ebenfalls bei dem Staat liegen, der die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuern konnte (vgl § 6 Abs 1). Da der BFH die Wirkung solcher abkommensüberschreibenden Verständigungsvereinbarungen jedoch verworfen hat (vgl BFH 250, 110 = BStBl 2016 II, 326), hat das BMF die Anwendung des § 6 Abs 1 KonsVerAUTV ausgesetzt (vgl BMF vom 31.03.2016, BStBl 2016 I, 474), sodass bis zum 31.12.2016 das Besteuerungsrecht nach Art 15 Abs 1 bestimmt wird (vgl auch EFG 2011, 1071). Seit 2017 gilt in Bezug auf Abfindungen § 50d Abs 12 EStG. Zu Abfindungen vgl außerdem EFG 2005, 1948; BFH 222, 560 = BStBl 2009 II, 632. § 6 Abs 2 und 3 KonsVerAUTV (negativer oder positiver Qualifikationskonflikt) sind zwar nicht explizit vom BMF ausgesetzt worden, wohl aber ohne die Regelung des Abs 1 nicht mehr von Bedeutung. Zur Besteuerung nachträglich gezahlter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vgl OFD Hannover vom 25.01.2005, DB 2005, 582.
Rz. 4
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die Arbeit gilt nur dann als im anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt, wenn die Vergütungen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind (Art 15 Abs 4 – Subject-to-tax-Klausel; vgl dazu BMF vom 20.06.2013, BStBl 2013 II, 980; Verweis in BMF vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1467, Rz 309). Der Begriff "Vergütungen, wenn sie im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind" bezieht sich auf jegliche Arbeit, die im anderen Vertragsstaat steuerlich erfasst worden ist. Durch die Bestimmung werden die Besteuerungsrechte des Tätigkeitsstaats nicht eingeschränkt. Besteuert der Tätigkeitsstaat erst im Nachhinein, wird ein hierdurch ausgelöster Besteuerungskonflikt auf der Grundlage von Art 25 behandelt (Abs 7 des Protokolls von 2002).
Rz. 5
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Bei > Arbeitnehmerüberlassung bleibt das Besteuerungsrecht nur dann beim Ansässigkeitsstaat, wenn der Arbeitslohn nicht zu Lasten eines nicht im Tätigkeitsstaat ansässigen ArbG gezahlt wird und der ArbN sich im Tätigkeitsstaat insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (Art 15 Abs 3). Die Wirkung der "183-Tage-K...