Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ein anwendbares DBA mit dem Sultanat Oman besteht noch nicht (Oman gehört nicht zu den > Vereinigte Arabische Emirate). Am 15.08.2012 ist ein DBA unterzeichnet worden, das einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten wird (vgl BMF 17.01.2018, BStBl 2018 I, 239). Bis dahin ist der ATE noch anwendbar (> Auslandstätigkeitserlass). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung > Ausland Rz 25 ff, > Inländische Arbeitnehmer im Ausland.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Oman gehört zur Ländergruppe 2 (> Anh 2 Ländergruppen). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten/Ausland. Zum Kaufkraftausgleich vgl BMF vom 27.12.2017, BStBl 2018 I, 64.

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