Rz. 190

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 40a Abs 1 EStG erlaubt die Pauschalierung der LSt mit 25 % des Arbeitslohns bei ArbN, die nur kurzfristig beschäftigt werden. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung > Rz 166–189. Ein ArbN ist kurzfristig iSd § 40a Abs 1 EStG beschäftigt, wenn er

gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend (> Rz 192) und
nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt wird (> Rz 193) und
entweder der Arbeitslohn durchschnittlich pro Arbeitstag nicht mehr als 150 EUR beträgt (> Rz 195) oder die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird (> Rz 197 ff).
In beiden Fällen darf der durchschnittliche Arbeitslohn pro Arbeitsstunde nicht mehr als 19 EUR betragen (> Rz 196).

Die steuerlichen Voraussetzungen sind mithin andere als für eine kurzfristige Beschäftigung in der > Sozialversicherung (§ 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV; > Geringfügige Beschäftigung Rz 30).

 

Rz. 191

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Sind die Voraussetzungen des § 40a Abs 1 EStG erfüllt, ist die LSt mit 25 % des Arbeitslohns zu pauschalieren, wenn nicht der ArbN regelbesteuert wird (Wahlrecht; > Rz 168). Sind die Voraussetzungen des § 40a Abs 1 EStG nicht erfüllt, wird regelmäßig nur die individuelle Regelbesteuerung in Betracht kommen. Stellt das FA zB bei einer > Außenprüfung fest, dass der ArbG > Arbeitslohn nicht versteuert hat, kann der ArbG die Pauschalierung auch (noch) im Rahmen der Außenprüfung beantragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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