Rz. 164

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ferner kann der ArbG Bezüge, die dem Grunde nach der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG unterliegen, gemäß § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern.

Die Vorschrift findet auch für die Sachverhalte Anwendung, in denen die Bezüge nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten > Arbeitslohn gewährt werden (> 162/2). Folglich ist eine > Gehaltsumwandlung unter Nutzung der Pauschalierung zulässig.

 

Beispiel 9:

Der ArbN H nutzt für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im VZ 2022 die Bahn. Für den monatlichen Fahrausweis zahlt er 150 EUR. Der ArbG leistet einen freiwilligen monatlichen Fahrtkostenzuschuss in entsprechender Höhe. Die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt 30 km.

Der ArbG kann den Zuschuss in voller Höhe gemäß § 3 Nr 15 EStG steuerfrei gewähren. Der Werbungskostenabzug des ArbN H scheidet insoweit aus. Es verbleibt bei glaubhaft dargelegten 20 monatlichen Arbeitstagen ein WK-Abzug in folgender Höhe:

20 km × 0,30 EUR × 20 Tage = 120 EUR

10 km × 0,38 EUR × 20 Tage = 76 EUR

Summe = 196 EUR

abzgl steuerfreier Zuschuss 150 EUR

verbleibender WK-Abzug 46 EUR

 

Beispiel 9 – Abwandlung:

Der ArbG und der ArbN vereinbaren den bisherigen > Arbeitslohn um 150 EUR zu mindern und im gleichem Schritt einen Fahrtenkostenzuschuss in gleicher Höhe zu gewähren.

Aufgrund der Gehaltsumwandlung ist das Zusätzlichkeitserfordernis des § 3 Nr 15 EStG nicht erfüllt, sodass eine steuerfreie Gewährung ausscheidet.

Der ArbG kann diesen Fahrtkostenzuschuss mit 25 % pauschal versteuern.

Bei einer Pauschalierung verbleibt dem ArbN (entgegen einer Anwendung des § 3 Nr 15 EStG) ein vollständiger Werbungskostenabzug. Ein gesonderter Ausweis in der > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10 gem § 41b EStG ist entsprechend nicht vorzunehmen.

 

Beispiel 9 – Fortführung Ausgangsfall:

Der ArbG kann anstelle der Steuerfreistellung den Fahrtkostenzuschuss mit 25 % pauschal versteuern (Steuerbelastung ArbG: 42,19 EUR). Der ArbN kann daraus folgend den ungekürzten WK-Abzug iHv 196 EUR zugrunde legen.

Liegen die Voraussetzungen des § 3 Nr 15 EStG vor, hat der ArbG ein entsprechendes Wahlrecht, eine steuerfreie Zuwendung vorzunehmen oder unter Anwendung der Pauschalierung dem ArbN neben der Zuwendung ferner den Werbungskostenabzug zu gewähren.

 

Rz. 164/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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