Rz. 237
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Pauschalierung des § 40a Abs 7 EStG sieht einen Steuersatz von 30 % für kurzfristig beschäftigte Aushilfen vor, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und einer ausländischen > Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind (Rechtsentwicklung > Rz 59/2).
Als kurzfristig beschäftigt gilt gem § 40a Abs 7 Satz 2 EStG ein Tätigkeitszeitraum von bis zu 18 zusammenhängenden Tagen (ergänzend vgl > Rz 193).
Die Tätigkeit beschränkt Stpfl im > Inland führt gemäß § 49 Abs 2 Nr 4 iVm § 1 Abs 4 EStG regelmäßig zu steuerpflichtigen Einkünften (weitere Ausführungen diesbezüglich siehe > Inländische Einkünfte Rz 2 ff) und zur Pflicht des Lohnsteuereinbehalts durch den > Arbeitgeber am inländischen Stammhaus (vgl > Beschränkte Steuerpflicht Rz 10 ff, 21 ff). Ferner kann sich zudem eine Veranlagungspflicht des beschränkt stpfl ArbN gem § 50 Abs 2 Satz 2 EStG ergeben.
Die Pauschalierung beabsichtigt, den hohen Bürokratieaufwand für lediglich vereinzelte Tage des inländischen Aufenthalts zu reduzieren (BR-Drs 454/19).
Beispiel:
A ist niederländischer Staatsbürger mit > Wohnsitz in Nijmegen. Seit dem 01.04.2020 ist er bei der niederländischen Firma N angestellt. Bei der Firma N handelt es sich um eine Betriebsstätte der deutschen Firma D. Die Tätigkeit macht es erforderlich, dass A diese einmal pro Quartal für durchgehend 2 Wochen in Deutschland ausübt.
Für das Jahr 2020 hat das inländische Stammhaus unter Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale einen Lohnsteuereinbehalt vorzunehmen. Zuvor ist seitens des A oder durch den bevollmächtigten ArbG (§ 80 AO) im > Betriebsstätten-Finanzamt der Firma D eine steuerliche > Identifikationsnummer zu beantragen (§ 39 Abs 3 Satz 1 EStG).
Ab dem Jahr 2021 kann die Firma D die Pauschalierung des § 40a Abs 7 EStG heranziehen und den anteiligen > Arbeitslohn mit 30 % (zzgl Annexsteuern) versteuern, da A jeweils insoweit lediglich kurzfristig, dh weniger als 18 zusammenhängende Tage, im > Inland tätig wird. Die Beantragung der Identifikationsnummer sowie der Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale entfallen.
Rz. 238
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der Verweis in § 40a Abs 5 auf die Pauschalversteuerung des § 40a Abs 7 EStG führt zur Anwendung der Regelungen des § 40 Abs 3 EStG. Dh der ArbG ist Steuerschuldner. Ferner hat die Pauschalierung abgeltende Wirkung. Weitere Ausführungen vgl > Rz 168 f.
Die Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs 2 Nr 8 LStDV gelten für die Pauschalierung gem § 40a Abs 7 EStG entsprechend. Ausführlich mwN vgl > Rz 188/3.
Rz. 239
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffer einstweilen frei.