Zusammenfassung
Rz. 1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Pflegekinder sind Personen, mit denen der Stpfl durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht (vgl § 32 Abs 1 Nr 2, § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG und § 2 Abs 1 Nr 2 BKGG; > R 32.2 EStR).
Rz. 2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band wie zu einem eigenen Kind setzt voraus, dass das Kind in den Haushalt der Pflegeperson(en) aufgenommen wird und dort sein Zuhause hat. Es muss ein ideelles Band wie zu den leiblichen Eltern bestehen, bei dem die Pflegeeltern eine erziehende Rolle einnehmen (BFH 236, 399 = BStBl 2012 II, 739).
Unter Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Pflegekind und Pflegeperson in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen. Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig dort aufhalten. Zu weiteren Einzelheiten BFH/NV 2017, 298 und > Haushaltszugehörigkeit. Nimmt aber das ‚Pflegekind’ die Pflegeperson in seinen Haushalt auf, kommt es nicht zur Pflegekindschaft (BFH/NV 2012, 1446).
Rz. 2/1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Die familiäre Beziehung muss nach dem Willen der Beteiligten (Pflegeeltern, Jugendamt) auf längere Dauer angelegt sein. Hieran fehlt es, wenn das Kind von vornherein nur für begrenzte Zeit im Haushalt des Stpfl Aufnahme findet (> R 32.2 Abs 1 Satz 2 EStR), oder nur tageweise während der Woche betreut wird oder sich abwechselnd bei der Pflegeperson und bei den (leiblichen) Eltern aufhält. Ebenso ist es, wenn das Kind in einer sog Bereitschaftspflegefamilie untergebracht worden ist, die idR nur für maximal sechs Monate belegt wird (EFG 2008, 1895). Anders kann es aber zB sein, wenn ein Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder von Eingliederungshilfe (§§ 27, 33, 35a Abs 2 Nr 3 SGB VIII) in den Haushalt des Stpfl aufgenommen wird.
Rz. 2/2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Maßgebend ist nicht die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückwirkender Betrachtung darstellt, sondern die Prognose, also die Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten bei der Übernahme des Kindes zugedacht ist (EFG 1992, 464; 2003, 171). Es wird aber nicht mehr darauf abgestellt (> Rz 10), dass der Stpfl die Kosten für den Unterhalt zu einem nicht unwesentlichen Teil selbst trägt, sofern er das Kind nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat (vgl § 32 Abs 1 Nr 2 EStG; > Rz 9ff). UE kann in demselben Kalenderjahr ein Pflegekindschaftsverhältnis auch zu verschiedenen Elternpaaren bestanden haben, wenn jeweils eine dauerhafte familiäre Beziehung zu dem jeweiligen Elternpaar beabsichtigt war. Bei einer beabsichtigten Dauer von zwei Jahren kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis begründet worden ist (BFH 236, 399 = BStBl 2012 II, 739). EFG 2006, 1180 nimmt bei einem wenige Tage alten Säugling ein Pflegekindschaftsverhältnis an, wenn es nur ein Jahr lang bis zur Übergabe an Adoptiveltern von den Pflegeeltern betreut werden soll; dazu > Rz 4. Anhaltspunkt für das Vorliegen einer familienähnlichen Bindung kann auch eine vom Jugendamt erteilte Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII sein; sie ist jedoch nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben (vgl DA-KG A 11.3, BStBl 2018 I, 823). Ergänzend > Rz 9.
Rz. 3
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Das Pflegekindschaftsverhältnis endet, wenn die Voraussetzungen (> Rz 2–3) nicht mehr gegeben sind. Dies ist zB der Fall, wenn das Kind aus der Wohnung der Pflegeeltern auszieht (EFG 2011, 1435), wenn die Pflegeeltern das Kind wegen gesundheitsbedingter Erziehungsschwierigkeiten in einem Heim unterbringen und nicht beabsichtigen, es später wieder in den eigenen Haushalt aufzunehmen (EFG 2006, 1849). Ebenso ist es bei Widerruf der amtlichen Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII (DA-KG A 11.3, BStBl 2018 I, 823).
Durch Eintritt der Volljährigkeit mit dem 18. Geburtstag wird ein bestehendes Pflegekindschaftsverhältnis aber nicht beendet (EFG 2008, 1565). Daran ändert auch der Übergang der Personen- und Vermögenssorge von den Eltern auf das Kind mit Eintritt der Volljährigkeit nichts.
Rz. 3/1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme nur dann nicht entgegen, wenn die auswärtige Unterbringung – zB bei einer Schul- oder Berufsausbildung – von vorübergehender Natur ist; die Haushaltsaufnahme endet jedoch, wenn ein Kind in Heimerziehung überwechselt. Ein behindertes Kind gehört trotz Heimunterbringung weiterhin zum Haushalt der Pflegeeltern, wenn es in einem zeitlich bedeutsamen Umfang im...