Rz. 70
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Pflichtversicherte in der GRV oder diesen gleichgestellte Personengruppen (> Rz 9 ff) können Altersvorsorgebeiträge und begünstigte Tilgungsleistungen (> Rz 25 ff) zuzüglich der dem Stpfl zustehenden Zulagen (> Rz 30 ff) bis zu einem Höchstbetrag von 2 100 EUR im VZ als > Sonderausgaben abziehen (§ 10a Abs 1 EStG). Das setzt aber die > Unbeschränkte Steuerpflicht voraus (> Rz 9).
Rz. 71
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Während die höchstmögliche Förderung durch Zulagen bereits mit dem Mindesteigenbeitrag (> Rz 47 ff) erreicht wird, kann der Stpfl durch weitere Spar- oder Tilgungsleistungen bis zu dem für den SA-Abzug geltenden Höchstbetrag eine zusätzliche Steuerermäßigung erzielen (ergänzend > Rz 25).
Beispiel 1:
Der in Nürnberg ansässige unverheiratete Angestellte A hat im Beitragsjahr 2021 den Mindesteigenbeitrag von 1 265 EUR an Prämien auf seine begünstigten Verträge eingezahlt und damit Anspruch auf die höchstmögliche Zulage (> Rz 49 Beispiel 2).
Für den SA-Abzug steht ihm ein ergänzendes Fördervolumen von (2 100 EUR ./. 175 EUR =) 1 925 EUR zur Verfügung. Die Differenz von (1 925 EUR ./. 1265 EUR =) 660 EUR erbringt A auf einen der begünstigten Verträge und beantragt insoweit den SA-Abzug.
Beispiel 2:
Der in der GRV pflichtversicherte unverheiratete B hat einen zertifizierten Bausparvertrag abgeschlossen und zahlt darauf monatlich 200 EUR an Prämie ein. Im Beitragsjahr 2020 waren das 2 400 EUR. B hat 2020 beitragspflichtige Einnahmen von 32 000 EUR gehabt. Sein Mindesteigenbeitrag (32 000 EUR × 4 % = 1 280 EUR ./. 175 EUR = 1 105 EUR) ist damit erreicht worden, sodass ihm die höchstmögliche Grundzulage zusteht. Für die nicht durch Zulage geförderten Beiträge beantragt B mit seiner Steuererklärung für 2020 den SA-Abzug.
Rz. 72
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Zu den abziehbaren SA gehören die im VZ geleisteten Altersvorsorgebeiträge (> Rz 25 ff). Solche Beiträge stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dar, mit der Folge, dass die Beiträge, die kurze Zeit vor oder nach Beginn eines Beitragsjahres erbracht werden – in der Regel 10 Tage –, dem VZ zugeordnet werden, für den sie geleistet worden sind (vgl § 11 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 1 Satz 2 EStG).
Außerdem ist die dem Stpfl/Zulageberechtigten zustehende Altersvorsorgezulage (Grund- und Kinderzulage) zu berücksichtigen. Dabei ist abweichend von § 11 Abs 2 EStG der für das Beitragsjahr (VZ) entstandene (vgl § 88 EStG) Anspruch auf Zulage für die Höhe des als SA zu berücksichtigenden Betrags maßgebend (§ 10a Abs 1 Satz 1 EStG). Ob und wann die Zulage dem begünstigten Vertrag gutgeschrieben wird, ist unerheblich (BMF vom 21.12.2017, Rz 93, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8).
Rz. 73
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Altersvorsorgebeiträge werden als SA nur abgezogen, soweit die sich daraus ergebende Steuerermäßigung günstiger ist als die Altersvorsorgezulage (> Rz 30 ff). Die Günstigerprüfung nimmt das FA von Amts wegen vor, wenn im Rahmen der > Steuererklärung die notwendigen Angaben gemacht werden (> Rz 99). Kommt das FA zu dem Ergebnis, dass die Altersvorsorgebeiträge nebst Zulagen als SA zu berücksichtigen sind, wird ein Betrag iHd Anspruchs auf Zulage der unter Berücksichtigung des SA-Abzugs ermittelten tariflichen ESt hinzugerechnet (> Rz 76): Der SA-Abzug soll nicht doppelt, sondern nur zusätzlich fördern. Ist die Zulage für den Stpfl günstiger, unterbleibt der Abzug von SA (vgl § 10a Abs 2 Satz 2 EStG).
Rz. 74
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Das Verfahren (im Einzelnen > Rz 98 ff; vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 101 ff, BStBl 2018 I, 93, > Rz 8) entspricht damit weitgehend der Günstigerprüfung beim Kindergeld (zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 145 ff).
Rz. 75
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Mindesteigenbeiträge (> Rz 47 ff) sind für den SA-Abzug nicht vorgesehen, weil er nur von den gezahlten Beiträgen und den zustehenden Zulagen ausgeht, feste Pauschalbeträge als Höchstbetrag aber nicht kennt.
Rz. 76
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die tarifliche ESt wird stets um den Anspruch auf Zulage erhöht (§ 10a Abs 2 Satz 1 EStG); das ist die dem Anleger maximal zustehende Zulage. Das gilt auch, wenn die Zulage nicht beantragt wird. Dieses System ist darauf zurückzuführen, dass die Zulage ein Teil der Beiträge für die Altersvorsorge ist und direkt in das Altersvorsorgevermögen fließt. Der zusätzliche SA-Abzug hingegen führt zu einer Steuerersparnis, die nicht das Altersvorsorgevermögen erhöht, sondern dem Anleger zur freien Verfügung steht.
Beispiel 3:
S ist alleinstehend und hat keine Kinder. Er ist im Jahr 2020 nichtselbständig tätig und erhält wie im Vorjahr ein Gehalt von 40 000 EUR brutto. Weitere Einkünfte erzielt er nicht. S hat einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und darauf im Jahr 2020 eigene Beiträge iHv 1 500 EUR eingezahlt.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Zulage |
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Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres |
40 000 EUR |
Mindesteigenbeitrag: 4 % von 40 000 EUR = 1 600 EUR |
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maximal 2 100 EUR |
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anzusetzen somit |
1 600 EUR |
abzgl der Grundzulage |
./. 175 EUR |