Rz. 1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Quarantäne ist die Isolierung oder Absonderung von Personen, die tatsächlich oder möglicherweise durch eine Infektion erkrankt sind, um zu verhindern, dass die Infektion auf andere Personen übertragen wird. Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl 2000 I, 1045), zuletzt geändert durch Art 1b des Gesetzes vom 16.09.2022 (BGBl 2022 I, 1434) können die zuständigen Behörden Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheit anordnen, zu denen Tätigkeitsverbote und Absonderungen gehören.
Rz. 2
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
> Arbeitnehmer, die mit einem Tätigkeitsverbot belegt oder abgesondert werden, weil sie erkrankt sind, erhalten > Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Werden diese Maßnahmen jedoch angeordnet, ohne dass der ArbN erkrankt ist, erhält er eine Entschädigung nach dem IfSG, sofern er einen Verdienstausfall hat und es keine Möglichkeit gab, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit, zB im > Home-Office, auszugleichen. Seit dem 01.01.2021 ist außerdem erforderlich, dass eine Absonderung nicht durch eine Schutzimpfung oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können (vgl § 56 Abs 1 Satz 4 IfSG).
Rz. 3
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Entschädigungen nach dem IfSG sind steuerfrei (vgl § 3 Nr 25 EStG), unterliegen jedoch dem > Progressionsvorbehalt Rz 9/5 (vgl § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst e EStG). Ggf kommt es rein dadurch zu einer > Veranlagung von Arbeitnehmern (vgl zB Hilbert, NWB 2021, 1073).
Rz. 4
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Bei ArbN wird die Entschädigung nach dem IfSG für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, vom > Arbeitgeber für die zuständige Behörde ausgezahlt (§ 56 Abs 5 Satz 1 IfSG). Bei Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den > Deutscher Bundestag bemisst sich der Zeitlauf nach der jeweils in § 56 Abs 2 Satz 5 IfSG genannten Dauer (§ 56 Abs 5 Satz 2 IfSG). Die ausgezahlten Entschädigungen werden dem ArbG auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (vgl § 56 Abs 5 Satz 3 IfSG). Der ArbG hat die Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 IfSG auf dem > Lohnkonto des ArbN einzutragen (§ 41 Abs 1 Satz 4 EStG) und in der elektronischen > Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken (§ 41b Abs 1 Satz 2 Nr 5 EStG). Die Zahlung der Entschädigung führt außerdem dazu, dass der ArbG für den ArbN keinen > Lohnsteuer-Jahresausgleich vornehmen darf (§ 41b Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG).
Rz. 5
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Können wegen einer Quarantäne Fristen für > Rechtsbehelfe nicht eingehalten werden, kann dies ein Grund für eine > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein. Dazu bedarf es der > Glaubhaftmachung der Tatsachen, die zur Verhinderung geführt haben (vgl FG Bremen vom 07.06.2021 – 1 K 115/17 (3), HaufeIndex 14538744, zum Fall einer Covid-19-Erkrankung). Sind in einem (Finanz-)Gerichtsverfahren Verhandlungstermine festgelegt worden, die der Stpfl wegen einer Quarantäne nicht wahrnehmen kann, stellt dies einen erheblichen Grund iSv § 227 Abs 1 ZPO dar, aus dem der Termin auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben oder zu verlegen ist. Wird ein erheblicher Grund glaubhaft gemacht, verdichtet sich das > Ermessen des FG zu einer Rechtspflicht, sodass ein Verhandlungstermin auch dann verlegt werden muss, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält (vgl BFH/NV 2019, 571), denn es ist zu berücksichtigen, dass das FG die einzige Tatsacheninstanz ist und der Stpfl ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (vgl BFH/NV 2013, 225 mwN). Wird ein Antrag auf Terminverlegung erst "in letzter Minute" am Termintag gestellt, muss der Stpfl von sich aus die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich der Verlegungsgrund ergeben soll (BFH/NV 2020, 905 = HFR 2020, 823). Allein die Sorge vor einer Ansteckung eines sich nicht in verpflichtender Quarantäne befindenden Stpfl ist dafür nicht ausreichend (vgl FG Düsseldorf vom 15.04.2021 – 11 K 983/17 Gr, BG, EFG 2021, 1089 = HaufeIndex 14501926 zu Coronavirus).
Rz. 6
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Zahlt ein ArbG > Arbeitslohn an einen ArbN, der sich in Quarantäne befindet, und enthält dieser auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (> Lohnzuschläge Rz 8 ff), sind diese nicht steuerfrei nach § 3b EStG, soweit sie für Zeiten gezahlt werden, in denen der ArbN tatsächlich nicht gearbeitet hat (vgl FG HH vom 02.02.2011 – 6 K 151/10, HaufeIndex 2 666 491; > Lohnzuschläge Rz 47).