Rz. 80
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Stirbt ein Rentenberechtigter der GRV oder anderer Anbieter einer Basisversorgung (> Rz 107), so erwirbt die Witwe oder der Witwer einen eigenen Anspruch auf Hinterbliebenenrente (vgl § 46 Abs 1 SGB VI). Sie ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (BFH/NV 2009, 572). Solche Hinterbliebenenrenten unterliegen – seit dem VZ 2005 – schrittweise der vollständigen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 24).
Der der Besteuerung unterliegende Anteil richtet sich sowohl bei der kleinen Witwen- und Witwerrente (> Rz 82), bei der großen Witwen- und Witwerrente (> Rz 82) als auch bei der Erziehungsrente (> Rz 83) nach dem Jahr des Rentenbeginns (> Rz 27). Es ist deshalb zB ohne Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt eine kleine in eine lebenslängliche große Witwen- und Witwerrente umgewandelt wird. Die Laufzeit der vorangehenden Rente ist jedoch ggf für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der nachfolgenden Rente (Folgerente > Rz 31) von Bedeutung, zB wenn eine kleine Witwen-/Witwerrente einer großen Witwen-/Witwerrente folgt oder umgekehrt (BMF vom 19.08.2013, Rz 224, BStBl 2013 I, 1087).
Rz. 81
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Lebt eine wegen Wiederheirat des Berechtigten weggefallene Witwen- oder Witwerrente wegen Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe oder der erneuten Lebenspartnerschaft wieder auf (§ 46 Abs 3 SGB VI), ist bei Wiederaufleben der Witwen- oder Witwerrente für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Rentenbeginn des erstmaligen Bezugs maßgebend (BMF vom 19.08.2013, Rz 229, BStBl 2013 I, 1087). Die wiederauflebende Rente stellt keine neue Leibrente dar (BFH 158, 232 = BStBl 1989 II, 1012). Der steuerfreie Teil (> Rz 33) der wiederauflebenden Rente berechnet sich nach der ursprünglichen, später weggefallenen Rente (BMF vom 19.08.2013, Rz 235, BStBl 2013 I, 1087).
Rz. 82
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die große Witwen- und Witwerrente wird geleistet, solange der Berechtigte mindestens ein Kind erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 46 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI) oder wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr (zur schrittweisen Anhebung der Altersgrenze auf das 47. Lebensjahr vgl § 242a SGB VI) bereits vollendet hat (§ 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI) oder solange der Berechtigte erwerbsgemindert ist (§ 46 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI).
Die kleine Witwen- und Witwerrente (§ 46 Abs 1 SGB VI) wird gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt sind. Die FinVerw behandelt sie als abgekürzte Leibrente; dabei ist davon auszugehen, dass die Rente mit Vollendung des 45./47. Lebensjahres in eine lebenslängliche große Witwen- oder Witwerrente umgewandelt wird.
Seit dem VZ 2005 unterliegt die kleine Witwenrente schrittweise der vollständigen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 23 ff). Der der Besteuerung unterliegende Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (> Rz 27).
Rz. 83
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Ist damit zu rechnen, dass das hinterbliebene Kind volljährig wird, bevor der Berechtigte das 45./47. Lebensjahr vollendet hat, wird neben der Witwen- oder Witwerrente eine Erziehungsrente gewährt (vgl § 47 SGB VI). Diese wird gemäß § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG mit dem Besteuerungsanteil versteuert (BFH 242, 364 = BStBl 2014 II, 557 – VerfB nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 25.10.2017 – 2 BvR 2315/13, nv).