Rz. 16
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Steuerfreiheit von Renten in Deutschland kann sich auch aus einem DBA ergeben. Art 21 Abs 1 des OECD-MA bestimmt zwar, dass Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden können. Das gilt nach dem Musterabkommen und auch vielen der konkreten deutschen DBA ua für Renten aus den staatlichen Rentenversicherungen (zu anderen Versorgungsleistungen > Auslandspensionen). Deshalb hat das Besteuerungsrecht dann grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat des Rentenempfängers (> Doppelbesteuerung Rz 244). Das gilt zB im Verhältnis zu folgenden Vertragsstaaten: > Australien (Art 17 Abs 1 DBA), > Frankreich (Art 13 Abs 8), > Großbritannien und Nordirland (Art 17 Abs 1 DBA), > Italien (Art 22 Abs 1 DBA), > Lettland (Art 21 Abs 1 DBA), > Portugal (Art 22 DBA), > Schweiz (Art 21 DBA), > Spanien (Art 17 Abs 1 DBA) und den USA (Art 18 Abs 2 DBA; > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 49); außerdem für > Bosnien/Herzegowina, > Mazedonien und > Serbien (Art 22 Abs 1 DBA Jugoslawien) sowie > Slowenien (Art 18 DBA) und die > Türkei (Art 18 DBA). Zur > Niederlande Rz 6, 12/1 (Art 17 DBA). Hinweis auf OFD Frankfurt/M vom 10.02.2016, BeckVerw 324 439 Hes sowie auf die Stichworte zu den einzelnen Vertragsstaaten.
Rz. 16/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Soweit Deutschland kein Besteuerungsrecht hat, wendet das FA aber den > Progressionsvorbehalt an (vgl § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 3 EStG). Dazu sind die Einkünfte ohne ausdrückliche abweichende DBA-Regelung nach Art, Höhe sowie persönlicher und sachlicher Zurechnung nach deutschem Recht zu ermitteln (BFH/NV 2010, 2172). Vor allem sind die unterschiedliche nachgelagerte volle und die Besteuerung mit dem Ertragsanteil zu beachten.
Rz. 16/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Befindet sich die Zahlstelle für eine Rente in einem Staat, mit dem kein DBA besteht, ist ein im > Inland ansässiger Empfänger mit diesen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig (> Rz 17). Dann kann eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausländischen Steuer vermieden werden (> Ausland Rz 25 ff).
Rz. 16/3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das Besteuerungsrecht für Renten aus der GRV liegt zB im Verhältnis zu folgenden Vertragsstaaten beim Kassenstaat: > Belgien (Art 19 Abs 3 DBA), > Dänemark (Art 18 Abs 2 DBA), > Korea (Art 18 Abs 2 DBA), > Österreich (Art 18 Abs 2 DBA). Vgl auch Kramer, IStR 2018, 457.
Rz. 17
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Bei einem in Deutschland ansässigen Stpfl unterliegen die Versorgungsbezüge aus dem Ausland grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht, soweit ein bestehendes DBA dem nicht entgegensteht (> Rz 16).
Rz. 18
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Verlegt der im Inland Rentenberechtigte in der Versorgungsphase seinen > Wohnsitz und gewöhnlichen > Aufenthalt ins Ausland, ist er nur mit seinen > Inländische Einkünfte beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 4 EStG; > Beschränkte Steuerpflicht). Zu den inländischen Einkünften gehören aus Deutschland kommende Renten und andere Leistungen iSd § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst aa und bb EStG, wenn diese von der inländischen GRV, der inländischen > Landwirtschaftliche Alterskasse, den inländischen > Berufsständische Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden (vgl § 49 Abs 1 Nr 7 EStG).
Diese ab 2005 eingeführte Regelung war im Hinblick auf den erhöhten SA-Abzug nach § 10 Abs 1 Nr 2 EStG erforderlich: Beiträge zur Basisversorgung mindern in der Ansparphase das zvE (> Einkommen Rz 2) in Deutschland, die darauf beruhende Rente wird erst in der Auszahlungsphase voll nachgelagert besteuert. Ohne ihre Einbeziehung in § 49 Abs 1 Nr 7 EStG würde bei Wegzug ins Ausland die korrespondierende nachgelagerte Besteuerung der Altersbezüge ins Leere laufen.
Rz. 18/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Hat ein in Deutschland ansässiger Stpfl in der Ansparphase Beiträge an > Ausländische Versicherungsunternehmen und andere ausländische Zahlstellen geleistet, so sind diese Vorsorgeaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen in der Vergangenheit als SA abgezogen worden (§ 10 Abs 1 Nr 2 und 3 EStG aF). Die daraus resultierenden Leistungen unterliegen nach innerstaatlichem Recht der Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a oder Nr 5 EStG. Verlegt dieser Stpfl nach Eintritt in den Ruhestand seinen > Wohnsitz und den gewöhnlichen > Aufenthalt ins Ausland, kann Deutschland auch diese Versorgungsleistungen besteuern, wenn es nach dem einschlägigen DBA das Besteuerungsrecht hat, denn diese Einkünfte gehören ebenfalls zu den inländischen Einkünften iSd § 49 Abs 1 Nr 7 und Nr 10 EStG.
Rz. 19
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Soweit sie der Besteuerung in Deutschland unterliegen, werden als Leibrenten iSd § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 23 ff) auch Versorgungsbezüge besteuert, die ehemalige pensionierte Bedienstete der > Vereinte Nationen (UN) und ihrer Sonderorganisation...