Rz. 1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Seit dem VZ 2004 gilt mit dem mittel- bzw südosteuropäischen Staat das DBA vom 04.07.2001 (BGBl 2003 II, 1595) nebst Protokoll vom 04.07.2001 (BGBl 2003 II, 1613); Zustimmungsgesetz vom 12.11.2003 (BGBl 2003 II, 1594). Zum Inkrafttreten vgl die Bekanntmachung vom 07.01.2004 (BGBl 2004 II, 102). Für ArbN entspricht das DBA weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA; vgl > Doppelbesteuerung Rz 17ff und BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn. Rumänien gehört seit 2007 im Zuge des zweiten Teils der Osterweiterung zur > Europäische Union, jedoch (noch) nicht zur Eurozone (vgl > Euro Rz 1).
Ein für Veranlagungs- und Abzugssteuern nicht rückwirkendendes Revisionsprotokoll befindet sich in Verhandlung, es sind mit Stand vom 01.01.2019 hierzu aber noch keine weiteren Terminierungen bekannt (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31).
Rz. 2
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und Rumänien und für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1) ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18ff.
Rz. 3
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN im anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können…nur") Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Die 183-Tage-Regelung stellt auf einen beliebigen Zeitraum von 12 Monaten ab, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet; dazu > Doppelbesteuerung Rz 32f.
Die 183-Tage-Regelung gilt nicht für gewerbsmäßige > Arbeitnehmerüberlassung (Art 15 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 37). Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–11.
Rz. 4
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen und in Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder an Bord eines Binnenschiffs kann der Vertragsstaat besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 4). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49ff.
Rz. 5
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Vergütungen für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft und ähnliche Vergütungen, die eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können im Quellenstaat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.
Rz. 6
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Einkünfte der Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Art 17 Abs 1). Für die Zuteilung des Besteuerungsrechts ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit handelt oder ob die Einkünfte dem Künstler, Musiker oder Sportler selbst oder einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Abweichend davon kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern, wenn der Aufenthalt im anderen Staat mittelbar oder unmittelbar in erheblichem Umfang durch öffentliche Mittel des Ansässigkeitsstaats, seiner Länder oder Gebietskörperschaften gefördert wird (Art 17 Abs 3). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.
Rz. 7
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Ruhegehälter aus dem privaten Dienst und ähnliche Vergütungen oder Renten werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert (Art 18 Abs 1; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53). Abweichend werden Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen > Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat (Quellenstaat) besteuert (Art 18 Abs 2; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 55f; ferner > Renteneinkünfte Rz 16 ff). Ebenfalls nur im Quellenstaat besteuert werden wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Leistungen der > Wiedergutmachung) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt (Art 18 Abs 3). "Rente" ist ein bestimmter Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Gel...