Rz. 1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Das Abkommen mit der Russischen Föderation vom 29.05.1996 (BGBl 1996 I, 2710 = BStBl 1996 I, 1490) nebst Protokoll (BGBl 1996 I, 2629) mit Zustimmungsgesetz vom 05.12.1996 ist am 31.12.1996 in Kraft getreten (BGBl 1997 I, 752 = BStBl 1997 I, 363). Es wird seit dem VZ 1997 angewendet. Das DBA folgt weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA; vgl > Doppelbesteuerung Rz 17ff und BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Protokolls vom 10.12.2008 (BGBl 2008 II, 1398) sollte ua die Zusammenarbeit zwischen den FinVerw beider Staaten verbessert werden.
Ein weiteres Revisionsprotokoll befindet sich in Verhandlung, es sind mit Stand vom 01.01.2019 hierzu aber noch keine Terminierungen bekannt (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31).
Rz. 2
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Russische Föderation, sachlich ua für die ESt und alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art (siehe Nr 7 Buchst a des Protokolls) ohne Rücksicht auf die Art ihrer Erhebung, also auch für die LSt und den SolZ (Art 2), sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18ff.
Rz. 3
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN im anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können … nur") Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat, denn bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat gilt die 183-Tage-Regelung (Art 15 Abs 2; vgl > Doppelbesteuerung Rz 28ff und BMF vom 03.05.2018, Rz 85ff, > Rz 1). Das DBA stellt darauf ab, ob sich der ArbN in dem anderen Staat während eines beliebigen 12-Monatszeitraums, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, aufhält (> Doppelbesteuerung Rz 32f). Bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragsstaaten soll die Doppelbesteuerung über ein Verständigungsverfahren (> Rz 11) vermieden werden. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–8/1.
Rz. 4
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen und in Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder an Bord eines Binnenschiffs kann der Vertragsstaat besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49ff.
Rz. 5
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Vergütungen für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft und ähnliche Vergütungen, die eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können im Quellenstaat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.
Rz. 6
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Einkünfte der darstellenden Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker oder Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Art 17 Abs 1). Für die Zuteilung des Besteuerungsrechts ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit handelt oder ob die Einkünfte dem Künstler, Musiker oder Sportler selbst oder einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Abweichend werden Künstler und Sportler nur im Ansässigkeitsstaat besteuert, wenn ihre Auftritte aus öffentlichen Kassen dieses Staates zu mehr als der Hälfte finanziert werden (Art 17 Abs 3). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.
Rz. 7
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für eine frühere nichtselbständig ausgeübte Arbeit im privaten Dienst besteuert nur der Ansässigkeitsstaat (Art 18). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53.
Rz. 7/1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Bezüge und Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat in Person seiner Behörden oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für den diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienst gezahlt werden, besteuert nur dieser Staat (Kassenstaat). Abweichend besteuert nur der andere Staat (Ansässigkeitsstaat), wenn der ArbN dort ansässig und Staatsangehöriger dieses Ansässigkeitsstaats ist, ohne Staatsangehöriger des Kassenstaats zu sein (Art 19 Abs 1; > Ortskräfte). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 47–48 zum aktiven Dienst und > Doppelbesteuerung Rz 54 zu Ruhegehältern. Bei Vergütungen und Ruhegehältern für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit für einen Vertragsstaat gelten die allgemeinen Regelungen aus den Art 15, 16 und 18 ...