Rz. 19
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Ein Säumniszuschlag ist auch verwirkt, wenn der ArbG einbehaltene oder übernommene Steuerabzüge vom Arbeitslohn nach Ablauf der Fälligkeit entrichtet. Die LSt ist eine Fälligkeitssteuer (> Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer Rz 4). Der ArbG muss sie zu den in § 41a Abs 1 Satz 1 EStG festgesetzten Terminen anmelden und abführen. Einer besonderen Festsetzung und Anforderung durch das FA bedarf es idR nicht; vielmehr wirkt die LSt-Anmeldung als Steuerfestsetzung unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15). Für die Fälligkeit der Zahlung sind nicht die in § 41a Abs 1 Satz 1 EStG festgesetzten Fristen, sondern der Zeitpunkt der Abgabe der LSt-Anmeldung maßgebend. Gibt der ArbG seine Anmeldung erst nach Ablauf des gesetzlich bestimmten Fälligkeitstags ab, werden Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung erst von dem auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgenden Tag an erhoben (AEAO zu § 240 Nr 1 Buchst a). Dabei wird uU noch eine Schonfrist von 3 Tagen berücksichtigt (> Rz 6).
Beispiel 1:
A hat die am 10.04. fällige LSt-Anmeldung am 13.04. abgegeben und gleichzeitig die LSt per Banküberweisung gezahlt. Kein Säumniszuschlag, idR auch kein Verspätungszuschlag, wenn kein Missbrauchsfall vorliegt.
Hat A erst am 15.04. gezahlt, war ab 14.04. ein Säumniszuschlag verwirkt.
Rz. 20
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Bei nicht fristgerechter Abgabe der LSt-Anmeldung darf das FA einen > Verspätungszuschlag festsetzen (vgl § 152 AO). Eine Schonfrist gibt es hierfür nicht. Tag der Entrichtung ist bei unbarer Zahlung der Tag der Gutschrift.
Beispiel 2:
B gibt die am 10.04. fällige LSt-Anmeldung am 11.04. ab und zahlt die Abzugsteuern gleichzeitig per Scheck. Ein Säumniszuschlag ist verwirkt; die Schonfrist gilt bei Barzahlung und Übergabe von Schecks nicht (§ 240 Abs 3 Satz 2 iVm § 224 Abs 2 Nr 1 AO), auch einen Verspätungszuschlag (§ 152 AO) kann das FA festsetzen.
Überweist B den geschuldeten Betrag oder lässt er ihn im Lastschriftverfahren abbuchen, ist ein Säumniszuschlag nicht verwirkt (vgl § 240 Abs 3 Satz 2 iVm § 224 Abs 2 Nr 1 AO), wohl aber kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Beispiel 3:
C gibt die LSt-Anmeldung am 23.04. ab und zahlt am 25.04. Er verwirkt keinen Säumniszuschlag bei Überweisung; bei Zahlung durch Scheck wird der Säumniszuschlag ab 24.04. berechnet. Ein Verspätungszuschlag kommt in Betracht.
Zahlt C aber erst am 15.05. durch Überweisung, wird der Säumniszuschlag ebenfalls ab 24.04. berechnet.
Rz. 21
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Setzt das FA wegen Nichtabgabe einer Anmeldung die LSt von Amts wegen fest (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 21, > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 70 ff), bestimmt es gleichzeitig den Fälligkeitstag. Säumniszuschläge sind dann ggf erst von dem Tag an zu erheben, der auf den letzten Tag der vom FA gesetzten Zahlungsfrist folgt. Das gilt auch dann, wenn der ArbG nach Ablauf dieser Zahlungsfrist seine LSt-Anmeldung noch abgibt.
Beispiel 4:
Da D die am 10.04. fällige LSt-Anmeldung nicht abgibt, setzt das FA mit Bescheid vom 14.05. die LSt fest und setzt eine Zahlungsfrist zum 31.05. D zahlt am 02.06. durch Überweisung. Kein Säumniszuschlag.
Beispiel 5:
D zahlt im Beispiel 4 am 04.06. Ein Säumniszuschlag ist ab 01.06. verwirkt.
Beispiel 6:
D gibt im Beispiel 4 eine LSt-Anmeldung am 05.06. nach Schätzung der LSt durch das FA ab. Ein Säumniszuschlag ist ab 01.06. verwirkt.
Rz. 22
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Berichtigt ein ArbG seine dem FA eingereichte Anmeldung oder berichtigt das FA eine festgesetzte Steuerschuld, ist der Tag des Eingangs der berichtigenden LSt-Anmeldung bzw der berichtigenden LSt-Festsetzung von Amts wegen für die Fälligkeit des Mehrbetrags maßgebend.
Beispiel 7:
E berichtigt die am 15.04. eingereichte LSt-Anmeldung am 25.04., wodurch sich die geschuldete LSt erhöht. Ein Säumniszuschlag für den Mehrbetrag ist ab 26.04. verwirkt.
Im Falle der Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge bestehen (§ 240 Abs 1 Satz 4 AO; > Rz 5).