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Auf einen Blick: Werden fällige Steuern nicht fristgerecht gezahlt, erhebt das FA zwar keine Verzugszinsen, wohl aber einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat, also bis zu 12 % jährlich. Das hiesige Stichwort gibt Erläuterungen zu § 240 AO mit Schwerpunkt auf das Lohnsteuerverfahren. |
A. Allgemeines
I. Rechtsnatur
Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Wird eine festgesetzte Steuer erst nach Ablauf des Fälligkeitstags (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6) entrichtet, erhebt das FA einen Säumniszuschlag (§ 240 AO). Hingegen werden keine Verzugszinsen erhoben. Zur Verzinsung von Steuernachforderungen und von Ansprüchen auf überzahlte Steuern vgl § 233a AO; > Steuerzinsen. Die FinVerw hat im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung Anordnungen getroffen (vgl AEAO zu § 240). Ein Säumniszuschlag kann vermieden werden, wenn dem FA am Fälligkeitstag eine Einzugsermächtigung vorliegt (§ 224 Abs 2 Nr 3 AO).
Rz. 2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Der Säumniszuschlag ist seiner Rechtsnatur nach eine Leistung eigener Art. Er ist in erster Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerforderungen, aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und ein Ausgleich für den dadurch angefallenen Verwaltungsaufwand (BFH 165, 178 = BStBl 1991 II, 906). Er gehört nicht zu den Schuldzinsen (BFH 61, 521 = BStBl 1955 III, 399), ist keine Strafe (BFH 62, 176 = BStBl 1956 III, 66) und führt nicht zu > Außergewöhnliche Belastungen (EFG 1964, 218). Er wird steuerlich wie die Hauptleistung behandelt (BFH 69, 207 = BStBl 1959 III, 340). Deshalb kann der ArbG Säumniszuschläge zur LSt als > Betriebsausgaben absetzen.
Rz. 2/1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Angesichts der Niedrigzinsphase werden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge geäußert. Nachdem der BFH (BFH 260, 431 = BStBl 2018 II, 415) eine > Aussetzung der Vollziehung für geboten erklärte, weil bei summarischer Prüfung die Höhe der Nachzahlungszinsen gemäß § 238 Abs 1 Satz 1 AO von 0,5 % für jeden vollen Monat jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit begegnen und mit Beschluss vom 03.09.2018 (BFH/NV 2018, 1279) diese Zweifel auf die Zeiträume ab 2012 erweitert hatte, ließ er im Verfahren über eine NZB die Revision zu, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem 31.12.2009 abgerechnet wurde. Dies geschah, weil im Revisionsverfahren entschieden werden müsse, ob sich die mittlerweile bestätigten Zweifel an der Vereinbarkeit der nach § 238 Abs 1 Satz 1 AO festzusetzenden Zinsen mit Art 3 Abs 1 und Art 20 GG (dazu BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 "Vollverzinsung" – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl 2021 I, 4303 = DStR 2021, 1934) auch auf Säumniszuschläge übertragen lassen (BFH/NV 2021, 177). Das FG Münster hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge (EFG 2020, 1053). Nachdem auch das FG HH verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge verneint hatte (EFG 2020, 1815), liegt die Frage dem BFH zur Entscheidung vor (Az VII R 55/20). Zur Anfechtung entsprechender VA > Rz 12.
II. Entstehung
Rz. 3
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Der Säumniszuschlag wird kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf verwirkt. Auf ein > Verschulden kommt es nicht an (BFH 145, 1 = BStBl 1986 II, 122; vgl AEAO zu § 240 Nr 5). Bei der Entstehung des Säumniszuschlags hat das FA deshalb kein > Ermessen; er kann lediglich erlassen werden, wenn seine Einziehung unbillig ist (> Rz 13 ff).
Es entsteht kein Säumniszuschlag, wenn Steuern, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages vom Insolvenzschuldner gezahlt wurden, aufgrund einer Anfechtung durch den > Insolvenzverwalter zurückgewährt werden (BFH 260, 300 = BStBl II 2018, 455; > Insolvenzverfahren Rz 6).
Rz. 4
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Ein Säumniszuschlag wird nicht auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs 4 AO; > Steuern Rz 2) wie Verspätungszuschläge, Zinsen, Zwangsgelder, Kosten oder bereits entstandene Säumniszuschläge erhoben (AEAO zu § 240 Nr 4).
Rz. 5
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Ein Säumniszuschlag bleibt auch dann bestehen, wenn die Steuer, die dem Zuschlag zugrunde liegt, später verringert oder aufgehoben wird (§ 240 Abs 1 Satz 4 AO). Wenn ein Stpfl Vorauszahlungen in Höhe der später geänderten Steuerfestsetzung entrichtet hat, bleibt ein Säumniszuschlag für eine zunächst höher festgesetzte Steuer ebenfalls bestehen (EFG 1990, 612). Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Festsetzung einer Steuer, nicht auf die Anrechnung bereits entrichteter Steuern. Wird ein > Leistungsgebot nachträglich herabgesetzt, weil (weitere) Steuern anzurechnen sind, wirkt sich dies auch auf die Höhe des Säumniszuschlags aus (BFH 168, 300 = BStBl 1992 II, 956).
Rz. 6
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Bei einer Säumnis von bis zu 3 Tagen, der sog Schonfrist, wird ein Säumniszuschlag im Allgemeinen nicht erhoben (§ 240 Abs 3 AO), weil der Steuerschuldner keinen Einfluss auf die Banklaufzeit seiner Zahlung hat. Deshalb gilt diese Schonfrist nur, wenn die Steuer durch Überweisungsauftrag, nicht jedoc...