Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Die Republik Sambia (Hauptstadt: Lusaka; Amtssprache: Englisch) ist ein Binnenstaat im Süden von Afrika. Sambia grenzt im Westen an > Angola, im Norden an die Demokratische Republik > Kongo, im Nordosten an > Tansania, im Osten an > Malawi und im Süden an > Mosambik, > Simbabwe, > Botsuana und > Namibia.
Das DBA vom 30.05.1973 (BGBl 1975 II, 661; BStBl 1975 I, 688) ist am 08.11.1975 in Kraft getreten (BGBl 1975 II, 2204; BStBl 1976 I, 7). Es wird ergänzt durch ein Protokoll vom 30.05.1973 (BGBl 1975 II, 677).
Rz. 2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Das DBA gilt sachlich für alle Steuern vom Einkommen oder Vermögen, ua für die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (zB > Solidaritätszuschlag; vgl Art 2 Abs 2 bis 4; für > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt die BMG ist (vgl § 51a EStG). Die Gleichbehandlungsklausel (> Rz 13) gilt darüber hinaus für alle Steuern. Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Sambia sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Nach Art 4 Abs 1 gilt eine Person als in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie in diesem Staat steuerpflichtig ist. Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN im anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können … nur") Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Die diesbezügliche 183-Tage-Regelung stellt auf das Kalenderjahr ab; dazu > Doppelbesteuerung Rz 29.
Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–11.
Rz. 4
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Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.
Rz. 5
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Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.
Rz. 6
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Einkünfte, die eine Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler bezieht, kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit persönlich ausgeübt wird (Art 17 Abs 1). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Abweichend hiervon kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern, wenn der Aufenthalt im Ausübungsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Kassen des anderen Staates bezahlt wird (Art 17 Abs 3). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.
Rz. 7
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Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden (Art 19). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53.
Rz. 8
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Öffentlicher Dienst: Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter (dazu > Rz 7), die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder von einem Sondervermögen, das von einer Gebietskörperschaft errichtet wurde, an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden (Art 18 Abs 1 Satz 1). Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person ein Staatsangehöriger dieses Staates und nicht zugleich Staatsangehöriger des Staates der öffentlichen Kasse ist (Art 18 Abs 1 Satz 2; > Ortskräfte). Dies gilt jedoch nicht für Vergütungen, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit des Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften geleistet werden (Art 18 Abs 2). Die Regelungen sind jedoch auch anzuwenden auf Vergütungen im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms, die von einem Vertragsstaat oder eines seiner Gebietskörperschaften an Personen gezahlt werden, die an den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung abgestellt worden sind. A...