Rz. 25
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu bestimmten Versicherungen und anderen Finanzprodukten, die in § 10 Abs 1 Nr 2, 3 und 3a EStG ausdrücklich und konkret bezeichnet sind (> Rz 27–40). Beiträge zu anderen Versicherungen sind keine SA.
Nicht als SA begünstigt sind zB Beiträge zu Sachversicherungen wie Diebstahl-, Einbruch-, Feuer-, Hausrat-, Hochwasser-, Rechtsschutz- und Wasserschadenversicherungen sowie Kfz-Kasko- (auch Teilkasko-) Versicherungen. Sofern Beiträge zu einer Sachversicherung der Sicherung oder Erhaltung von Einkünften iSd § 2 Abs 1 EStG dienen, können sie WK sein. Die Beiträge zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind allerdings grundsätzlich mit der Entfernungspauschale abgegolten (> Entfernungspauschale Rz 76); zu Ausnahmen > Rechtsschutzversicherung, > Unfallversicherung (dort auch zur Insassenunfallversicherung).
Rz. 26
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 (BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554) ist die Besteuerung der > Alterseinkünfte grundlegend reformiert und auf eine sog nachgelagerte Besteuerung umgestellt worden. Die Beiträge zum Aufbau einer Basis-Altersversorgung werden in der Ansparphase steuerfrei gestellt und sind als SA abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 2 EStG; > Rz 27–35). In der Auszahlungsphase unterliegen die Renten der Besteuerung (§ 22 Nr 1 und 5 EStG). Diese Regelung soll nach bisheriger Rechtsprechung verfassungsgemäß sein (BFH/NV 2010, 412; 421, BFH 254, 545 = BFH/NV 2016, 1791). Es muss aber sichergestellt werden, dass es nicht zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommt (hierzu sind beim BFH mehrere Revisionsverfahren anhängig; Az X R 20/19 und X R 33/19). Zur Diskussion mwN und mit Stellungnahme auch > Alterseinkünfte Rz 5. Die Feststellungslast zum Nachweis einer entsprechenden Doppelbesteuerung von Rentenleistungen liegt beim Stpfl (BFH 254, 545 = BFH/NV 2016, 1791). Als Basis-Altersversorgung kommen für den SA-Abzug nur Vorsorgeprodukte in Betracht, bei denen eine tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung gesichert ist. Zur Besteuerung der dem Stpfl im Versorgungsfall zufließenden Erträge > Renteneinkünfte. Zu weiteren Einzelheiten und Verweisen > Alterseinkünfte.
Rz. 26/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Durch das Bürgerentlastungsgesetz vom 16.07.2009 (BGBl 2009 I, 1959 = BStBl 2009 I, 782) ist die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen erneut tiefgreifend geändert worden. Auslöser war wiederum eine Entscheidung des BVerfG, das mit Beschluss vom 13.02.2008 – 2 BvL 1/06 (BVerfG 120, 125 = BGBl 2008 I, 540 = BFH/NV 2008, Beilage 3, 228) entschieden hat, dass auch die Sicherung bei Krankheit und Pflege Teil des > Existenzminimum sein kann. Die dafür erforderlichen Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung müssen von der steuerlichen BMG ausgenommen werden. Das gilt allerdings nur für Beiträge, die Leistungen absichern, wie sie auch von der Sozialhilfe (SGB XII) als existenznotwendig anerkannt werden. Seit dem VZ 2010 sind deshalb die Beiträge für eine derartige Basisabsicherung bei der gesetzlichen oder privaten KV und PflV in vollem Umfang als SA abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 3 EStG; > Rz 36 ff).
Rz. 26/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 3 EStG die Vorsorgeaufwendungen konstitutiv den SA zugeordnet. Damit wird ihr zumindest teilweise bestehender WK-Charakter durch eine Spezialvorschrift zurückgedrängt (vgl Förster, DStR 2010, 137). WK sind die Aufwendungen eigentlich insoweit, als mit ihnen Einnahmen erzielt werden sollen, die – wenn auch zeitlich versetzt – der nachgelagerten Besteuerung als > Renteneinkünfte Rz 20 ff unterliegen. Der BFH hat den im Gegensatz zum WK-Abzug auf einen Höchstbetrag begrenzten SA-Abzug mitgetragen (BFH 227, 165 = BStBl 2010 II, 348). Ergänzend > Renteneinkünfte Rz 117.
Rz. 26/3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist demnach zu unterscheiden zwischen den Aufwendungen für eine Basisversorgung im Alter (§ 10 Abs 1 Nr 2 EStG; > Rz 27–35), den Aufwendungen für die Basis-KV/ PflV (> Rz 36–42) und den noch verbleibenden sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG; > Rz 43 f).
Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen hat die FinVerw ausführlich Stellung genommen; vgl BMF vom 24.05.2017, BStBl 2017 I, 820 (Ergänzung um eine Rz 57a durch BMF vom 06.11.2017, BStBl 2017 I, 1455; Rz 81 durch BFH 262, 10 = BStBl 2019 II, 191 unberührt gemäß BMF vom 03.04.2019, BStBl 2019 I, 254, dazu > Rz 8 aE).