a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG)
Rz. 27
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
In Betracht kommen grundsätzlich Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie die Regionalträger der > Deutsche Rentenversicherung. Dabei kann es sich um Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge handeln. Sie können durch die > Lohnsteuerbescheinigung oder eine Beitragsbescheinigung des Trägers der GRV nachgewiesen werden (BMF vom 24.05.2017, Rz 1 f, BStBl 2017 I, 820). Zu den Beiträgen zur GRV gehören übrigens auch Beiträge an einen im > Ausland Rz 1 ansässigen Träger der > Sozialversicherung (> Rz 51, 52).
Rz. 28
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Zur Ermittlung der höchstens abziehbaren Aufwendungen für die Basisversorgung ist ein nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreier ArbG-Anteil zur GRV und ein diesem gleichgestellter Zuschuss des ArbG zunächst hinzuzurechnen (§ 10 Abs 1 Nr 2 Satz 6 EStG; später wird der Abzug aber wieder gekürzt; zu Einzelheiten > Rz 63 ff). Werden im Zusammenhang mit einer > Geringfügige Beschäftigung vom ArbG pauschale Beiträge zur Rentenversicherung erbracht (Fälle der > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 210 nach § 40a Abs 2 EStG), werden diese nur auf Antrag des Stpfl / ArbN berücksichtigt (§ 10 Abs 1 Nr 2 Satz 7 EStG).
Rz. 29
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Beiträge zur GRV sind keine vorweggenommenen WK bei den > Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG (BFH 147, 176 = BStBl 1986 II, 747). Hieran hat die Neuregelung der Rentenbesteuerung seit 2005 nichts geändert (BFH/NV 2007, 673). Das gilt auch für Einmalprämien (BFH/NV 2012, 1442).
Der BFH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die seit 2005 geleisteten Beiträge zur GRV und zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen wie zB zur GAV, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen oder zu UV und HaftpflichtV nur in beschränktem Umfang (> Rz 55 ff) als SA abziehbar sind (BFH 227, 99 = BStBl 2010 II, 414; BFH 227, 137 = BStBl 2010 II, 282). Ergänzend > Renteneinkünfte Rz 117.
b) Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG)
Rz. 30
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Beiträge können vom Landwirt, seinem > Ehegatten oder eingetragenen > Lebenspartner oder in bestimmten Fällen von mitarbeitenden Familienangehörigen (> Angehörige) geleistet werden. Sie werden an die > Landwirtschaftliche Alterskasse entrichtet. Werden dem Versicherten aufgrund des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte Beitragszuschüsse gewährt, mindern diese die anzusetzenden Beiträge (BMF vom 24.05.2017, Rz 56, BStBl 2017 I, 820).
c) Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG)
Rz. 31
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
> Berufsständische Versorgungseinrichtungen müssen den GRV vergleichbare Leistungen erbringen (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG). Eine Übersicht über berufsständische Versorgungseinrichtungen, die diese Voraussetzung erfüllen, enthält das BMF-Schreiben vom 08.07.2014, BStBl 2014 I, 1098. Für die Besteuerung der (späteren) Leistungen ist es ohne Bedeutung, ob die Beiträge als SA berücksichtigt worden sind (BMF vom 19.08.2013, Rz 202, BStBl 2013 I, 1087; > Renteneinkünfte Rz 25).
Sofern und soweit nicht im Wohnsitzstaat abziehbar, wird dieser SA-Abzug auch beschränkt Stpfl gewährt (EuGH vom 06.12.2018 – C-480/17 "Montag", DStR 2018, 2622; dazu BMF vom 26.06.2019, BStBl 2019 I, 624).
d) Beiträge für bestimmte kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte (Rürup- oder Basisrente-Alter; § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG)
Rz. 32
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Mit dem SA-Abzug werden Beiträge zum Aufbau einer Rürup- oder Basisrente-Alter gefördert. Das ist eine kapitalgedeckte RV mit einem privaten Versicherer, die – ebenso wie die GRV – zur Basisversorgung gehört (> Renteneinkünfte Rz 20 ff). Der Versicherungsvertrag muss bestimmte Bedingungen erfüllen (vgl § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG; zu Einzelheiten > Rürup-Rente), die denen von Anwartschaften aus einer GRV iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG entsprechen. Beiträge zur Rürup- oder Basisrente-Alter können nur berücksichtigt werden, wenn der Vertrag eine Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Stpfl beginnt (bei vor dem 01.01.2012 abgeschlossenen Verträgen ist regelmäßig die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend). Zur Riester-Rente > Rz 110. Seit dem VZ 2010 ist für den SA-Abzug der Beiträge zusätzliche Voraussetzung, dass der Vertrag nach § 5a AltZertG zertifiziert ist (§ 10 Abs 2 Satz 2 EStG). Der Anbieter ist seit dem VZ 2019 nach Maßgabe des § 93c AO verpflichtet, die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge an die > Zentrale Stelle (§ 81 EStG) zu übermitteln (§ 10 Abs 2a EStG). Bis einschließlich VZ 2018 war eine Einwilligung (vorherige Zustimmung; vgl Legaldefinition in § 183 BGB) des Stpfl in die elektronische Datenübermittlung erforderlich.
Rz. 33
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Im Todesfall kommt das nicht verbrauchte Deckungskapital grundsätzlich der Versichertengemeinschaft zugute. Deshalb dürfen die Vertragsbedingungen keine Auszahlung an die Erben vorsehen. Der Vertrag muss eine Übertragung der Ansprüche zB im Wege der Schenkung auf eine andere Person ausschließen. Es muss außerdem vertraglich ausgeschlossen sein, dass die Ansprüche zB sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden können. Die Vertragsb...