Rz. 55

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Den erforderlichen Eintragungen im > Lohnkonto (vgl § 4 Abs 2 Nr 6 LStDV) entsprechen die Eintragungen auf der > Lohnsteuerbescheinigung (vgl § 41b EStG). Nettolohnzahlungen (allgemein > Nettolohn) sind stets mit dem Bruttobetrag anzugeben (> R 39b.9 Abs 4 LStR).

 

Rz. 56

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Hat der ArbG die LSt von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet und ist dabei > Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis außer Betracht geblieben, ist wegen der bei dieser Berechnung der LSt nicht zu vermeidenden Ungenauigkeiten der Großbuchstabe S im > Lohnkonto und in der LSt-Bescheinigung einzutragen (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 Nr 3 iVm § 41 Abs 1 Satz 6 EStG). Das verpflichtet den ArbN zur Abgabe einer > Steuererklärung; das FA veranlagt ihn zur ESt von Amts wegen und setzt die für die tatsächlichen > Einkünfte bemessene Jahressteuer fest (vgl § 46 Abs 2 Nr 5a EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 90 ff).

 

Rz. 57

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Sonstige Bezüge, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder in folgenden Kalenderjahren gezahlt werden, sind in einer gesonderten > Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen; als Dauer des Dienstverhältnisses ist in diesen Fällen der Monat der Zahlung anzugeben (vgl BMF vom 09.09.2019, BStBl 2019 I, 911, dort unter III.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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