Rz. 197
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Wird ein Mensch, der pflegebedürftig ist, von einem Angehörigen oder einer Person, die dazu sittlich verpflichtet ist, gepflegt, sind die Einnahmen bis zur Höhe des Pflegegeldes, mindestens in Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs 1 Satz 1 SGB XI von zZ 125 EUR, steuerfrei. Diese Steuerbefreiung wurde durch das JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl 1995 I, 1250) neu geschaffen. Dabei ging der Gesetzgeber unter Hinweis auf BFH 173, 140 = BStBl 1994 II, 298 davon aus, dass es sich bei den Einnahmen von > Angehörige ohnehin nicht um steuerbare Einnahmen (> Rz 2; > Rz 7) handeln würde (vgl BT-Drs 13/1558), sodass in diesen Fällen auch die Begrenzung auf einen bestimmten Betrag ohne Bedeutung ist. Konstitutiv wirkt die Steuerbefreiung jedoch bei einer sittlichen Verpflichtung zur Pflege von Personen, die keine Angehörigen sind. Eine sittliche Pflicht ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Stpfl einwirkt, dass ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird (BFH 158, 431 = BStBl 1990 II, 294 mwN). Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist jedoch schon dann anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht (BFH 181, 441 = BStBl 1997 II, 199).
Rz. 198
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Pflegebedürftigkeit des zu pflegenden Menschen. Diese bestimmt sich nach §§ 14, 15 SGB XI. Pflegebedürftig sind danach Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Dh die pflegebedürftige Person muss mindestens den Pflegegrad 1 (> Pflegeversicherung Rz 5) zuerkannt bekommen haben.
Rz. 199
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Steuerbefreiung greift auch, wenn die Betreuung durch einen Angehörigen ausnahmsweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (> Arbeitnehmer Rz 80 ff) mit der zu pflegenden Person erfolgt. Unerheblich ist, ob die zu pflegende Person Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, einer privaten Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften erhält. Ergänzend > Pflegegeld und > Pflegepersonal.
Rz. 200–204
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffern einstweilen frei.