a) Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (§ 3 Nr 37 EStG)

 

Rz. 100

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Durch Art 3 Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I, 2338) wurde die Steuerbefreiung für vom ArbG gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads eingefügt. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Außerdem darf das Fahrrad nicht so stark motorisiert sein, dass es als Kraftfahrzeug anzusehen ist.

 

Rz. 101

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Steuerbefreiung war ursprünglich nur für Vorteile vorgesehen, die bis zum 31.12.2021 gewährt wurden. Durch Art 2 Nr 26a des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl 2019 I, 2451) wurde diese Frist jedoch verlängert. § 3 Nr 37 EStG ist danach letztmalig für den VZ 2030 anzuwenden, sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 01.01.2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 01.01.2031 zugewendet werden (vgl § 52 Abs 4 Satz 12 EStG).

 

Rz. 102

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffer einstweilen frei.

b) Nutzung von betrieblichen PCs und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr 45 EStG)

 

Rz. 103

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 3 Nr 45 EStG befreit die Vorteile eines ArbN aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör. > Telekommunikationskosten Rz 5 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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