Rz. 12
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Bereits das EStG vom 29.03.1924 (RGBl 1924, 359) kannte Steuerbefreiungen, die im § 12 in 13 Ziffern aufgeführt waren, darunter bereits die Befreiung von Leistungen einer Krankenkasse (heute § 3 Nr 1 EStG) sowie Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder von einer öffentlichen Stiftung aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit oder als Unterstützung für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft oder Kunst (heute § 3 Nr 11 EStG).
Rz. 13
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Seitdem ist der Katalog der Steuerbefreiung nicht nur stark angewachsen, er unterliegt auch häufigen respektive fast ständigen Veränderungen. Deutlich wird dies exemplarisch an den nachfolgenden Gesetzen mit Änderungen und Ergänzung an insbesondere für ArbN und ArbG relevanten Regelungen allein seit 2020.
Rz. 14
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019 (BGBl 2019 I, 1746) wurde der steuerfreie Höchstbetrag für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen (> Rz 92) ab 01.01.2020 auf 600 EUR je ArbN im Kalenderjahr angehoben.
Rz. 15
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl 2019 I, 2451) wurde genutzt, um durch den neuen § 3 Nr 19 EStG bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen des ArbG (> Rz 105 ff) von der ESt/LSt zu befreien.
Rz. 16
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 (BGBl 2020 I, 1385) fügte dem § 3 EStG zwei weitere Steuerbefreiungen hinzu und zwar in der Nr 11a für Corona-Beihilfen des ArbG (> Rz 65) und in Nr 28a für Zuschüsse des ArbG zum > Kurzarbeitergeld (> Rz 71).
Rz. 17
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Durch das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 08.08.2020 (BGBl 2020 I, 1818) wurde § 3 Nr 60 EStG neu gefasst und das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben, von der ESt/LSt befreit (> Rz 128).
Rz. 18
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020 (BGBl 2020 I, 2770) wurden in § 3 Nr 10 und Nr 26 EStG sprachliche Anpassungen ohne dortige inhaltliche Änderung vorgenommen.
Rz. 19
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl 2020 I, 3096) wurde § 3 Nr 19 EStG mit Steuerbefreiungen für Weiterbildungsleistungen (bereits > Rz 15; > Rz 105 ff) neu gefasst, die Steuerbefreiung für das Elterngeld (> Rz 158 ff) auf entsprechende Leistungen aus EU/EWR-Staaten oder der > Schweiz ausgedehnt, die Frist für die Zahlung steuerfreier Corona-Beihilfen durch ArbG nach § 3 Nr 11a EStG (> Rz 65) bis zum 30.06.2021 verlängert, der Freibetrag für Nebentätigkeiten (> Rz 130) in § 3 Nr 26 EStG von 2 400 EUR auf 3 000 EUR, in § 3 Nr 26a EStG von 720 EUR auf 840 EUR angehoben und die Frist für die steuerfreie Zahlung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld (> Rz 71) bis zum 31.12.2021 verlängert.
Rz. 20
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BGBl 2021 I, 1259) verlängerte die bereits durch das JStG 2020 verlängerte Frist für die steuerfreie Gewährung von Corona-Beihilfen durch ArbG nach § 3 Nr 11a EStG erneut, diesmal bis zum 31.03.2022 (> Rz 65).
Rz. 21
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021 (BGBl 2021 I, 990) änderte § 3 Nr 40 EStG lediglich redaktionell durch Anpassung an den neuen Wertpapierinstitutsbegriff.
Rz. 22
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Durch das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) vom 03.06.2021 (BGBl 2021 I, 1498) wurde der Freibetrag für Mitarbeiterkaptialbeteiligungen in § 3 Nr 39 EStG ab 01.07.2021 auf 1 440 EUR angehoben (> Rz 104).
Rz. 23
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz) vom 30.06.2021 (BGBl 2021 I, 2035) änderte durch Einfügung in § 3 Nr 40 und Streichung des § 3 Nr 41 EStG die Regelungen zum Teileinkünfteverfahren, das ausschließlich für Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gilt und hier nicht kommentiert wird (> Rz 44).
Rz. 24
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Mit dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich...