1. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr 12 EStG)
Rz. 149
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Aufwandsentschädigung, die in einem Bundes- oder Landeshaushalt als solche ausgewiesen sind, bleiben in vollem Umfang steuerfrei nach § 3 Nr 12 Satz 1 EStG. Bis zur Höhe des Aufwands können darüber hinaus nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG andere Aufwandsentschädigungen an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste leisten. Zu Einzelheiten > Aufwandsentschädigungen.
2. Beihilfen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr 11, 43 und 44 EStG)
Rz. 150
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 3 Nr 11 EStG befreit Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern, von der ESt/LSt. Zu Einzelheiten > Beihilfen Rz 5 ff.
Rz. 151
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Nach § 3 Nr 43 EStG sind steuerfrei der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden. Dabei bezieht sich der Halbsatz mit der Bedingung, dass es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handeln muss, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden, nach herrschender Auffassung nicht auf den Ehrensold. Damit ist die Steuerbefreiung nur für diese Einnahmen von Bedeutung, weil sich die Steuerbefreiung für Leistungen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit bereits aus § 3 Nr 11 EStG (> Rz 150) ergibt. Zum Begriff des > Künstler.
Rz. 152
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Der Begriff > Ehrensold ist zwar keine geschützte Bezeichnung, aus der Entstehung der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass es sich dabei um Zahlungen des Bundes oder eines Landes aus öffentlichen Mitteln als laufende Ehrung eines Künstlers handelt. In der Praxis wird dabei aber auch die finanzielle Situation des Künstlers mit in Betracht gezogen.
Rz. 153
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Steuerfrei sind auch Stipendien aus öffentlichen Mitteln, die zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Dabei ist es ausreichend, wenn sie mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Auch Stipendien von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen Deutschland als Mitglied angehört, sowie von > Juristische Person, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind steuerfrei. Zu Einzelheiten > Stipendien. Vgl auch zu Leistungen nach dem > Fulbright-Abkommen > Rz 206 f.
Rz. 154
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffer einstweilen frei.
3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (§ 3 Nr 24 EStG)
Rz. 155
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Nach dem BKGG wird Kindergeld als Sozialleistung an Personen gezahlt, denen kein Kindergeld nach dem EStG zusteht, die jedoch derart in das deutsche Arbeits- und Sozialrechtssystem eingegliedert sind, dass die Zahlung von Kindergeld für angemessen erachtet wird (> Kindergeld Rz 95 ff). Zu den steuerfreien Leistungen gehören neben dem Kindergeld auch der Zuschlag zum Kindergeld nach § 6a BKGG sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG.
4. Bestimmte Zuwendungen des Bundespräsidenten (§ 3 Nr 20 EStG)
Rz. 156
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Steuerfrei nach § 3 Nr 20 EStG sind die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen. Für die Frage, ob ein Empfänger eine besonders verdiente Person ist, dürften ähnliche Maßstäbe anzusetzen sein wie an die Verleihung eines Ordens, wobei dem Bundespräsidenten ein großer Spielraum einzuräumen ist. Die Zahlung muss aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten vorgenommen werden, dh aus Haushaltsmitteln, die der Haushaltsgesetzgeber dem Bundespräsidenten zugewiesen hat. Die Zahlung aus anderen öffentlichen Mitteln ist dafür nicht ausreichend.
Rz. 157
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Die Zuwendung muss aus sittlichen oder sozialen Gründen vorgenommen werden. Sittliche Gründe sind jedoch nicht im Sinne der Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 54) zu verstehen. Ausreichend ist es uE, wenn der > Bundespräsident davon ausgehen kann, dass die Leistung nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Menschen als angemessen zu beurteilen ist. Aus sittlichen Gründen erfolgt eine Zuwendung, wenn sie zur Behebung oder Linderung einer Notlage gewährt wird.
5. Eltern- und Erziehungsgeld (§ 3 Nr 67 EStG)
Rz. 158
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 3 Nr 67 EStG enthält Steuerbefreiungen für vier Fallgruppen: das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder (Gruppe 1), das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder (Gruppe 2), Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach §§ 294 bis 299 SGB VI – sog Trümmerfrauen (Gruppe 3) und Zuschläge, die nach §§ 50a bis 50e BVG oder §§ 70 bis 74 SVG oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 01.01.2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 01.01.2015 begonnene Zeit der Pf...