Auf einen Blick: Die in § 38b EStG geregelte Einreihung in eine bestimmte Steuerklasse eröffnet die Anwendung des auf die persönlichen Verhältnisse des ArbN abgestimmten Steuertarifs sowie der über die Steuerklasse beim LSt-Abzug zu berücksichtigenden Steuerfrei- und Pauschbeträge. |
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