Zusammenfassung
Auf einen Blick: Die in § 38b EStG geregelte Einreihung in eine bestimmte Steuerklasse eröffnet die Anwendung des auf die persönlichen Verhältnisse des ArbN abgestimmten Steuertarifs sowie der über die Steuerklasse beim LSt-Abzug zu berücksichtigenden Steuerfrei- und Pauschbeträge. |
A. Grundsätzliches
Rz. 1
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Der Arbeitgeber hat den LSt-Abzug unter Berücksichtigung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzunehmen (vgl § 38 Abs 3 EStG, § 38a Abs 4 EStG). Die Steuerklasse ist eines der beim > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzurufenden > Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Rz. 2
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Die Steuerklasse ist maßgebend für die familiengerechte Berechnung der LSt (§ 39b Abs 2 Satz 8 EStG). Über die Zuordnung zu Steuerklassen wird rechtstechnisch die Anwendung der Grund- oder Splittingtabelle sowie die Berücksichtigung von solchen Pausch- und Freibeträgen gesteuert (im Einzelnen > Lohnsteuertarif Rz 33 ff), die für eine Vielzahl von ArbN von Bedeutung sind; insoweit bedarf es keiner Feststellung eines Freibetrags im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Die Berechnung der Steuerabzüge wird überwiegend maschinell vorgenommen, ggf kann sich der ArbG der Hilfe eines externen Dienstleisters bedienen. Dazu veröffentlicht die FinVerw idR jährlich einen > Programmablaufplan. Sofern die LSt (noch) manuell mithilfe von LSt-Tabellen ermittelt wird, kann für einen bestimmten > Arbeitslohn für jede Steuerklasse die einzubehaltende LSt abgelesen werden. Kennt der ArbG mithin die Steuerklasse und die Höhe des zu versteuernden Arbeitslohns, kann er den darauf entfallenden Betrag an LSt aus der Tabelle ablesen. Zur Ausgestaltung der Steuerklassen im Einzelnen > Lohnsteuertarif Rz 43 ff.
Rz. 3
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Anhand der ihm von der jeweiligen > Kommunale Meldebehörde übermittelten Daten bildet das BZSt für jeden durch seine > Identifikationsnummer identifizierbaren ArbN grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und bei den Steuerklassen I bis IV die Zahl der > Kinderfreibeträge (vgl § 39e Abs 1 Satz 1 EStG) als > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 13. Ist eine Identifizierung nicht möglich, stellt das FA eine Bescheinigung aus, die die Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge ausweist; zu Einzelheiten > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug.
Rz. 4
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Die gebildeten Steuerklassen bleiben im > Steuerabzugsverfahren so lange gültig, bis sich entweder die Lebensumstände ändern und von der Meldebehörde entsprechende Daten übermittelt werden (zB Familienstand verwitwet) oder das FA Änderungen auf Hinweis oder Antrag des ArbN vornimmt (> Rz 5). Die auf Basis der Änderungsdaten aktualisierten > Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dem im Abrufverfahren autorisierten ArbG beim nächsten Abruf elektronisch zur Verfügung gestellt; andere ArbG (Härtefall-ArbG nach § 39e Abs 7 EStG) erhalten die LSt-Abzugsmerkmale auf Papier.
Rz. 5
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Soweit erforderlich – zB bei Trennung vom > Ehegatten oder Feststellung eines Freibetrags im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nach § 39a EStG – ändert das FA auf Antrag (amtlicher Vordruck) die Steuerklasse (> Rz 3) oder die zugehörige Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 EStG). Zu Kinderfreibeträgen > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 38 ff. Der Kinderfreibetrag hat beim LSt-Abzug allerdings regelmäßig nur Bedeutung für die > Kirchensteuer und den > Solidaritätszuschlag, weil den Eltern während des laufenden Jahres > Kindergeld gezahlt wird.
Rz. 6
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Die Eintragung der Steuerklasse ist die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen iSd § 179 Abs 1 AO; sie steht unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung und kann jederzeit geändert werden. Zu Einzelheiten vgl § 164 AO; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 5, > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Rz 8 und > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 25 ff.
Rz. 7
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Randziffer einstweilen frei.
Rz. 8
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Bei der Eheschließung wird für jeden Ehegatten vom BZSt automatisiert die Steuerklasse IV als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 gegeben sind (§ 39e Abs 3 Satz 3 EStG; > Rz 13, 13/1). Das gilt auch, wenn nur einer der Ehegatten > Arbeitslohn bezieht. Bei Steuerklasse IV bleibt es in der Folgezeit, solange die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung fortbestehen und kein (gemeinsamer) Antrag auf Änderung der Steuerklasse gestellt wird (vgl § 38b Abs 1 Satz 2 Nr 4 EStG).
ArbN-Ehegatten mit unterschiedlich hohen Bezügen können das Faktorverfahren nach § 39f EStG beim FA beantragen (> Rz 22 ff). Damit kann die Belastung unterschiedlich hoher Arbeitslöhne schon für den LSt-Abzug ausgeglichen werden. Stattdessen kann beim FA die Einreihung des geringer verdienenden Ehegatten in Steuerklasse V beantragt werden; dann erhält der höher oder allein Arbeitslohn beziehende Ehegatte die günstige Steuerklasse III (vgl § 38b Abs 1 Satz 2 ...