Rz. 1
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Es gilt das DBA vom 25.01.1973 (BGBl 1974 II, 1185 = BStBl 1974 I, 850), das am 28.02.1975 in Kraft getreten ist (BStBl 1975 I, 640). Am 09.09.2008 wurde ein Revisionsabkommen unterzeichnet; es soll das bisherige DBA ersetzen, wird aber erst mit Abschluss des Ratifikationsverfahrens – ohne Rückwirkung – in Kraft treten. Über die Bedeutung von DBA > Doppelbesteuerung.
Rz. 2
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Südafrikanische Republik und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1; zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18–19/2). Südafrika hat ein abweichendes Steuerjahr vom 01.03. bis 28.02; zu Besonderheiten vgl BMF vom 12.11.2014 Tz 10 ff, BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn. Das DBA entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff).
Rz. 3
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Staat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 13 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat), wenn die Voraussetzungen der auf das Steuerjahr bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 13 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Die Zuordnung der Besteuerung an den Wohnsitzstaat ist davon abhängig, dass dieser von seinem Besteuerungsrecht nach innerstaatlichem Recht auch Gebrauch machen kann (ergänzend vgl § 50d Abs 8 und 9 EStG). Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4 ff.
Rz. 4
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können in dem Staat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des arbeitgebenden Unternehmens befindet (Art 13 Abs 3). Zu Ruhegehaltszahlungen einer südafrikanischen Fluggesellschaft > Rz 7/1.
Rz. 5
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben (Art 14).
Rz. 6
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Öffentlicher Dienst: Bezüge, die von einem der Vertragsstaaten oder einer Gebietskörperschaft einschließlich der Sondervermögen für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis gezahlt werden, können grundsätzlich nur im Quellenstaat besteuert werden (Kassenstaatsprinzip; Art 15). Ausgenommen sind aber Vergütungen für eine Tätigkeit, die ein ArbN in dem anderen Staat ausübt, wenn der ArbN in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehöriger dieses Staates ist ohne zugleich Staatsangehöriger des Quellenstaats zu sein; diese > Ortskräfte kann der Ansässigkeitsstaat besteuern (Art 19). Das Kassenstaatsprinzip gilt zudem nicht für Vergütungen für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden (Art 15 Abs 3), wohl aber für Vergütungen, die von der > Deutsche Bundesbank Rz 1, der > Deutsche Bahn Rz 1, der > Deutsche Post Rz 1 ff sowie den entsprechenden Einrichtungen Südafrikas einschließlich des "Department of Transport" und der "Tourist Corporation of the Republic of South Africa" gezahlt werden (Art 15 Abs 4).
Rz. 7
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von dem Vertragsstaat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen für frühere nichtselbständige Arbeit gezahlt werden, sind in dem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit (Art 16 Abs 2). Das gilt auch für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost und den entsprechenden Einrichtungen Südafrikas einschließlich des "Department of Transport" und der "Tourist Corporation of the Republic of South Africa" für frühere nichtselbständige Arbeit gezahlt werden (Art 16 Abs 3).
Rz. 7/1
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Ruhegehälter – auch solche aus bestimmten öffentlichen Kassen (> Rz 7) – und ähnliche wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Vergütungen werden im Ansässigkeitsstaat besteuert, wenn diese Einkünfte dort tatsächlich der Besteuerung unterliegen (Art 16 Abs 1). Das gilt auch für Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Art 19). Ein Vertragsstaat besteuert Ruhegehälter aus Kassen des anderen Vertragsstaats und seiner Gebietskörperschaften (> Rz 7) jedoch nur dann, wenn sie Ausfluss einer aktiven Tätigkeit in diesem Vertragsstaat sind. Übt ein Vertragsstaat sein Besteuerungsrecht nicht aus, steht dem anderen Staat das Besteuerungsrecht...