Rz. 1
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Es gilt das DBA vom 17.02.2010 (BGBl 2010 II, 1359 = BStBl 2011 I, 342) sowie das Protokoll vom 17.02.2010 (BGBl 2010 II, 1377). Es ist ab dem VZ 2011 anzuwenden (AA vom 30.03.2011, BStBl 2011 I, 355). Über die Bedeutung von DBA > Doppelbesteuerung.
Rz. 2
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Arabische Republik Syrien und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1; zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18–19/2). Das DBA entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff).
Rz. 3
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Staat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat), wenn die Voraussetzungen der auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 15 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Die Zuordnung der Besteuerung an den Wohnsitzstaat ist davon abhängig, dass dieser von seinem Besteuerungsrecht nach innerstaatlichem Recht auch Gebrauch machen kann; ergänzend vgl § 50d Abs 8 und 10 EStG. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4 ff.
Rz. 4
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können in dem Staat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt (Art 15 Abs 3).
Rz. 5
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, können grundsätzlich in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben (Art 17 Abs 1 und 2). Wird der Aufenthalt in einem Vertragsstaat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert, können diese Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat des Künstlers besteuert werden (Art 17 Abs 3).
Rz. 6/1
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Bezüge, die von einem der Vertragsstaaten, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis gezahlt werden, können grundsätzlich nur im Quellenstaat besteuert werden (Kassenstaatsprinzip; Art 19 Abs 1 Buchst a). Dies gilt für Vergütungen, die vom > Goethe-Institut und dem > DAAD (vgl das Protokoll) sowie im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften an Fachkräfte und freiwillige Helfer gezahlt werden, jedoch nur, wenn sie ausschließlich aus Mitteln des Vertragsstaats oder dessen Gebietskörperschaft stammen und der andere Staat der Entsendung zugestimmt hat (Art 19 Abs 4).
Rz. 6/2
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Das Kassenstaatsprinzip gilt nicht für Vergütungen für eine Tätigkeit, die ein ArbN in dem anderen Staat ausübt, wenn der ArbN in diesem Staat ansässig ist und entweder Staatsangehöriger dieses Staates ist oder nicht ausschließlich zur Ausübung seiner nichtselbständigen Tätigkeit in diesem Staat ansässig ist; diese > Ortskräfte kann der Ansässigkeitsstaat besteuern (Art 19 Abs 1 Buchst b). Vom Kassenstaatsprinzip ausgenommen sind zudem Vergütungen für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden (Art 19 Abs 3).
Rz. 7
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten können grundsätzlich vom Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 18 Abs 1). Bezüge aus der Sozialversicherung kann nur der Quellenstaat besteuern (Art 18 Abs 2). Unterhaltszahlungen bleiben im Ansässigkeitsstaat des Empfängers unbesteuert, sofern nicht der Unterhaltspflichtige seine Leistung steuerlich abziehen kann (Art 18 Abs 5).
Rz. 7/1
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Öffentlicher Dienst: Ruhegehälter, die von einem der Vertragsstaaten, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates einschließlich der Sondervermögen für frühere nichtselbständige Arbeit gezahlt werden, können grundsätzlich nur im Quellenstaat besteuert werden (Kassenstaatsprinzip; Art 19 Abs 2 Buchst a). Ist der Empfänger im anderen Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates (> Ortskräfte), liegt das Besteuerungsrecht hingegen beim Ansässigkeitsstaat (Art 19 Abs 2 Buchst b). Dieses gilt gleichermaßen für Ruhegehälter für eine früher ausgeübte Tätigkeit im anderen Staat, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertrag...