Rz. 1
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Dokumente dürfen grundsätzlich auf elektronischem Wege wirksam, dh ohne Verstoß gegen die Schriftform übermittelt werden, auch wenn diese die > Unterschrift verlangt. Ausreichend ist nicht nur ein Telegramm (BGH, NJW 1966, 1077 und 2114), sondern auch ein Computer-Fax mit einer eingescannten Unterschrift (Oberste Bundesgerichte, DB 2000, 1860).
Rz. 2
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Zur elektronischen Übermittlung einer Steuererklärung > Elektronische Kommunikation, > Steuererklärung Rz 6 ff. Soweit eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist (vgl zB § 25 Abs 3 EStG), genügt diesem Formerfordernis eine Übermittlung der Steuererklärung als auch der Unterschrift per Telefax oder Vorlage einer Faxkopie (BFH/NV 2015, 371 = BStBl 2015 II, 359; BMF vom 16.04.2015 I, 438). Ebenso können Einsprüche innerhalb der Einspruchsfrist wirksam per Telefax eingelegt werden (vgl § 357 AO). Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte und eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige (> Hilfe in Steuersachen Rz 15 ff [20]) wird wirksam, wenn sie dem FA per Telefax zugeht (BFH 229, 482 = BStBl 2010 II, 839).
Rz. 3
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Für behördliche oder gerichtliche Entscheidungen wird die gesetzlich gebotene Schriftform auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (BFH 244, 511 = BStBl 2014 II, 552; BFH 245, 484 = BStBl 2014 II, 748 mwN). Ein durch Telefax (einschließlich Computerfax) bekannt gegebener > Verwaltungsakt ist ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt (§ 122 Abs 2a AO). Er gilt somit grundsätzlich am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Die für elektronische Verwaltungsakte geltenden Regelungen (§ 87a AO) sind auf ihn aber nicht anwendbar (AEAO zu § 122; BFH aaO).
Rz. 4
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Zulässig sind die Rücknahme einer NZB durch Computerfax, das am Ende nur den Namen des Prozessbevollmächtigten in Maschinenschrift mit dem Zusatz enthält "Dieses Fax wurde durch elektronische Medien übermittelt und trägt deshalb keine Unterschrift" (BFH/NV 1998, 604) sowie die Übermittlung der Klageschrift durch Computerfax, ohne dass die Unterschrift eingescannt ist (EFG 2001, 302).
Rz. 5
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Wird ein Telefax benutzt, um eine Frist bei einem Gericht zu wahren, ist es ausreichend, wenn der Absender mit dem Abschluss der Übermittlung bis zum Ende der Frist (in der Regel 24 Uhr) rechnen kann (BFH 193, 40 = BStBl 2001 II, 32; BFH/NV 2012, 957). Das Risiko einer Störung des Faxgeräts liegt beim Empfänger (BVerfG, NJW 1996, 2857). Bei Belegung eines Faxgeräts (keine technische Störung) darf der Zustellversuch nicht aufgegeben werden (BGH vom 04.11.2014 II ZB 25/13, BeckRS 2015, 0353) Die Verwendung einer falschen Empfänger-Faxnummer durch einen der Mitarbeiter ist ein Büroversehen (BFH 202, 44 = BStBl 2003 II, 665). Abweichend hingegen EFG 2005, 888, das eine wirksame Ausgangskontrolle nur nach Durchsicht des ausgedruckten Sendeberichts bejaht.
Rz. 6
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Ein Telefax gehört zu den Telekommunikationsgeräten. Benutzt ein ArbN ein betriebliches Telefax privat, bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr 45 EStG; ergänzend > Telekommunikationskosten). Dort auch zu den Aufwendungen einer beruflichen Nutzung des privaten Faxgeräts.