Rz. 20
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der ArbG hat die Wahl, ob er dem ArbN den Internetzugang und seine Nutzung in der Privatsphäre als Sachbezug verschafft, indem er ihm entweder betriebliches Gerät unter Übernahme der Betriebskosten steuerfrei überlässt (> Rz 12) oder ihm unter Übernahme der pauschalen LSt die erforderlichen Geräte übereignet (> Rz 13). Im letzteren Fall oder wenn der ArbN bereits über die für die Internetnutzung erforderlichen Geräte verfügt, kann er sich mit einem Zuschuss an den Aufwendungen des ArbN für die Internetnutzung beteiligen. Dieser (Bar-)Zuschuss ist kein Sachbezug (> Rz 7). Es handelt sich bei dieser zweckgebundenen Geldleistung um eine der > Einnahmen in Geld nach § 8 Abs 1 Satz 2 EStG. Der Zuschuss unterliegt als Teil des stpfl Arbeitslohns dem individuellen LSt-Abzug. Da es sich um keinen Sachbezug handelt, kommt die 50 EUR-Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 50 ff) nicht in Betracht.
Rz. 21
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Bezuschusst werden können dem Grunde nach die dem ArbN in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte für die Internetnutzung. Dazu gehören die (Grund-)Gebühr für den Internetzugang (Provider), laufende Verbindungsgebühren für die Internetnutzung oder eine Flatrate sowie Aufwendungen für die Einrichtung des Internetzugangs, zB für einen Anschluss, das Modem oder den PC (> R 40.2 Abs 5 Satz 6 LStR) respektive uE die jeweils technisch notwendigen Verbindungsgeräte (zB Router für Glasfasrer, DSL, LTE oder Kabel). Die Unterscheidung zwischen einer normalen Telefonnutzung und der besonderen Internetnutzung kann praktisch schwierig oder heutzutage oftmals nicht mehr möglich sein, wenn respektive da die Verbindungen in der Rechnung nicht getrennt ausgewiesen werden. Zur Vereinfachung kann der ArbG Internet-Gebühren bis zu 50 EUR monatlich steuergünstig pauschalierbar bezuschussen (> R 40.2 Abs 5 Satz 7 LStR).
Rz. 22
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Übersteigt der vom ArbN erklärte Betrag für die laufende Internetnutzung monatlich 50 EUR nicht, kann der ArbG den Zuschuss aus Vereinfachungsgründen pauschal versteuern, wenn der Zuschuss vom Betrieb zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (> Zusätzlicher Arbeitslohn) gezahlt wird (§ 40 Abs 2 Nr 5 EStG). Zu weiteren Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 158. Zur Umwandlung von Barlohn in Sachlohn und zur Bedeutung einer "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbrachten Leistung ferner > Gehaltsumwandlung Rz 25.
Rz. 23
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der ArbN muss schriftlich bestätigen, dass er einen privaten Internetzugang hat und dafür im Kalenderjahr durchschnittlich Aufwendungen in der erklärten Höhe entstehen; die Erklärung wird Anlage zum > Lohnkonto Rz 11 (> R 40.2 Abs 5 Satz 7, 8 LStR); Wesentliche Änderungen der Verhältnisse muss der ArbN mitteilen (> R 40.2 Abs 5 Satz 9 LStR).
Rz. 24
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Randziffer einstweilen frei.