Rz. 1
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Man unterscheidet zwischen persönlicher und sachlicher Steuerpflicht. Die persönliche Steuerpflicht (§ 1 EStG) grenzt den vom EStG erfassten Personenkreis ab, während die sachliche Steuerpflicht (§ 2 EStG) eine Bemessungsgrundlage (BMG) voraussetzt, nämlich ein zu versteuerndes > Einkommen. Persönlich einkommensteuerpflichtig (lohnsteuerpflichtig) sind natürliche Personen. Sie können unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 1 ff) sein.
Rz. 2
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Grundsätzlich knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht an die Ansässigkeit der natürlichen Person im > Inland an (> Rz 5). Für bestimmte Fallgruppen gelten aber auch andere Anknüpfungspunkte. Deshalb ist eine natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig,
Rz. 2/1
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Rz. 2/2
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wenn sie – ohne im Inland ansässig zu sein – deutsche Staatsangehörige ist und bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (> Juristische Person Rz 1) in einem Dienstverhältnis steht (> Arbeitnehmer) und dafür > Arbeitslohn aus einer inländischen > Öffentliche Kasse bezieht (§ 1 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG; sog erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht). Mit dem aus der öffentlichen Kasse besoldeten ArbN selbst unterliegen grundsätzlich auch haushaltszugehörige > Angehörige der unbeschränkten Steuerpflicht; zu Einzelheiten und Ausnahmen > Rz 8 ff. Außerdem werden deutsche Beschäftigte der EU unter bestimmten Voraussetzungen wie unbeschränkt Stpfl behandelt (> Europäische Union Rz 14 ff); |
Rz. 2/3
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wenn beschränkt steuerpflichtige Personen – also im > Ausland Rz 1 ansässige Stpfl ohne zusätzlichen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland – ihre Einkünfte im Wesentlichen im > Inland erwirtschaften. Sie werden auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften ebenfalls als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (§ 1 Abs 3 EStG). In diese unbeschränkte Steuerpflicht wird in bestimmten Fällen auch der Ehegatte oder eingetragene > Lebenspartner einbezogen (§ 1a EStG; > Rz 10 ff, > Rz 30 ff). Zu Einzelheiten wegen § 1 Abs 3 EStG > Rz 20 ff. |
Rz. 3
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Bei unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt grundsätzlich das Welteinkommen (vgl dazu zB Hilbert/Wittenstein, IWB 2019, 916) des Stpfl der Einkommensbesteuerung in Deutschland (Universalitätsprinzip), soweit nicht durch Vereinbarungen mit anderen beteiligten Staaten etwas anderes bestimmt ist, zB in einem DBA (> Doppelbesteuerung), oder wenn Deutschland einseitig auf die Besteuerung verzichtet (> Auslandstätigkeitserlass). Von dem Universalitätsprinzip ausgenommen ist die (fiktive) unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs 3 EStG, die sich nur auf die inländischen Einkünfte iSd § 49 EStG erstreckt (vgl § 1 Abs 3 Satz 1 EStG; > Rz 20 ff). Die nicht der deutschen ESt unterliegenden > Einkünfte des Stpfl und ggf seines > Ehegatten unterliegen in diesem Fall aber dem > Progressionsvorbehalt.
Rz. 3/1
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Zum Universalitätsprinzip der Besteuerung gehört, dass nicht nur das Welteinkommen als BMG der Einkommensbesteuerung zugrunde gelegt wird, sondern auch familiengerecht besteuert (> Ehegattenbesteuerung, > Kinderfreibeträge und > Splitting) und das > Existenzminimum des Stpfl von der Besteuerung ausgenommen wird. Außerdem werden bestimmte Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt, die die steuerliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen (zB > Sonderausgaben oder > Außergewöhnliche Belastungen).
Rz. 4
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Sind die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht iSd > Rz 2–2/3 nicht gegeben, erzielt der Stpfl aber in Deutschland Einkünfte iSv § 49 EStG, unterliegt er der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs 4 EStG). Dann beschränkt sich die Besteuerung in Deutschland auf als solche gesetzlich festgelegte > Inländische Einkünfte (Territorialitätsprinzip). In derartigen Fällen werden andere als inländische Einkünfte in Deutschland auch nicht in den > Progressionsvorbehalt einbezogen und eine familiengerechte Besteuerung ist dem Ansässigkeitsstaat vorbehalten (vgl § 50 EStG). Zu Einzelheiten > Beschränkte Steuerpflicht Rz 7, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 180 ff.