Rz. 1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Republik Ungarn (Hauptstadt: Budapest; Amtssprache: Ungarisch) ist ein Binnenstaat in Mittel- bzw Osteuropa mit Grenzen zu > Österreich, der > Slowakei, der > Ukraine, > Rumänien, > Serbien, > Kroatien und > Slowenien.
Mit der ersten Osterweiterung trat Ungarn am 01.05.2004 der > Europäische Union bei; das Land gehört aber nicht zur Eurozone, nutzt als Währung mithin bisher nicht den > Euro, sondern (weiterhin) den Forint (HUF).
Seit dem VZ 2012 gilt das DBA vom 28.02.2011 mit Zustimmungsgesetz vom 30.09.2011 (BGBl 2011 II, 919 = BStBl 2012 I, 156), das am 30.12.2011 in Kraft getreten ist (vgl insgesamt die Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 13.12.2011, BGBl 2012 II, 47 = BStBl 2012 I, 168). Dem DBA ist ein Protokoll angefügt, das Bestandteil des Abkommens ist (Art 29).
Während derzeit keine Planung für künftige (Revisions-)Abkommen oder Protokolle mit Ungarn bekannt gemacht sind, wurde das DBA indes von deutscher Seite für eine Modifikation durch das am 07.06.2017 unterzeichnete Mehrseitige Übereinkommen (MÜ; auch als Multilaterales Instrument – MLI bekannt) vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung benannt (vgl insgesamt BMF vom 18.01.2023, BStBl 2023 I, 195; allgemein zum MLI > Doppelbesteuerung Rz 303 ff). Maßgebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von ArbN ergeben sich dadurch uE nicht.
Das vorgenannte aktuelle DBA 2011 löste das vorherige Abkommen vom 18.07.1977 (BGBl 1979 II, 626 = BStBl 1979 I, 348) ab.
Rz. 2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für Steuern vom Einkommen wie die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Ungarische Republik und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Ansässig ist eine Person in dem Vertragsstaat, in dem sie ihren > Wohnsitz oder ständigen > Aufenthalt hat (Art 4 Abs 1); bei Ansässigkeit in beiden Vertragsstaaten richtet sich die Zuordnung in dieser Reihenfolge nach der ständigen Wohnstätte, dem Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen, dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit; ggf verständigen sich die Vertragsstaaten (Art 4 Abs 2). Allgemein zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 115 ff.
Rz. 3
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Besonders für ArbN entspricht das DBA im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA; vgl BMF vom 03.05.2018 (BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn) und ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 110 ff.
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat; > Rz 2). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 14 Abs 1). Hält sich der ArbN im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können […] nur") Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat (Art 14 Abs 2). Zur hier geltenden, auf einen gleitenden Zeitraum von zwölf Monaten (> Doppelbesteuerung Rz 142) bezogenen 183-Tage-Regelung vgl BMF vom 03.05.2018 (BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn) und > Doppelbesteuerung Rz 135 ff.
Zu weiteren Verteilungsnormen des DBA > Rz 3/1–10.
Rz. 3/1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die vorgenannte 183-Tage-Regelung des Art 14 Abs 2 (> Rz 3 aE) findet keine Anwendung auf Vergütungen im Rahmen gewerbsmäßiger > Arbeitnehmerüberlassung (Art 14 Abs 3).
Rz. 3/2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Binnenschiffs ausgeübt wird, können in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens (vgl dazu auch Nr 1 des Protokolls) befindet, das das Schiff, Luftfahrzeug oder Binnenschiff betreibt (Art 14 Abs 4). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 201 ff.
Rz. 4
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Vergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 15). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 250ff.
Rz. 5
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Einkünfte, die in einem Vertragsstaat ansässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, können im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 16 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte für diese Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person, zB einer ausländischen Künstleragentur, zufließen (Art 16 Abs 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 210 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff.
Die besondere Regelung für...