Rz. 170
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Auch für die Anwendung des § 33a EStG bei im Ausland lebenden Verwandten gelten die > Rz 50–165. Ob der Stpfl gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, bestimmt sich nach inländischen Maßstäben (§ 33a Abs 1 Satz 6 HS 2 EStG). Es sind zudem Besonderheiten zu beachten, zu denen die FinVerw mit BMF vom 06.04.2022, BStBl 2022 I, 623 Stellung genommen hat. Auf diesen im > Anh 2 Unterhalt für Angehörige im Ausland abgedruckten Erlass wird zunächst hingewiesen.
Rz. 171
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Besonders von Bedürftigen aus dem Ausland wird erwartet, dass sie neben dem Vermögen zusätzlich auch ihre Arbeitskraft einsetzen (BFH 208, 531 = BStBl 2005 II, 483; BFH 230, 123 = BStBl 2011 II, 164; BMF vom 06.04.2022, Rz 10, BStBl 2022 I, 623, > Rz 170). Der Stpfl muss dem FA gegenüber ernsthafte Bemühungen der unterhaltenen Personen um einen Erwerb glaubhaft machen und dazu Beweismittel vorlegen, zB entsprechende Bewerbungsunterlagen (BFH/NV 2012, 170). Eine behördlich bestätigte Arbeitslosigkeit reicht nicht (BMF vom 06.04.2022, Rz 11 aE, > Rz 170); anders uE bei einem gesetzlichen oder behördlichen Arbeitsverbot. Fehlt der Nachweis, kommt eine > Schätzung der (fiktiven) Einkünfte in Betracht (BFH 250, 350 = BStBl 2016 II, 148). Bei gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Personen (> Rz 94 ff) scheidet der Ansatz fiktiver Einkünfte im Falle einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers dagegen aus (BFH 257, 279 = BStBl 2017 II, 890). Gewichtige Gründe für eine fehlende Erwerbstätigkeit sind zu beachten (> Rz 116).
Rz. 172
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Als AgB nach § 33a Abs 1 EStG begünstigt sind auch Unterhaltsleistungen an den nicht unbeschränkt steuerpflichtigen, nicht dauernd getrennt lebenden > Ehegatten oder eingetragenen > Lebenspartner im Ausland, weil dem Abzug als AgB die hier nicht anwendbaren Sondervorschriften über die > Ehegattenbesteuerung nicht vorgehen (BFH 154, 556 = BStBl 1989 II, 164). Weil die steuerliche Berücksichtigung des Unterhalts verfassungsrechtlich geboten ist, ist bei fortbestehender Ehegemeinschaft eine Prüfung sowohl der Bedürftigkeit als auch der Erwerbsobliegenheit (> Rz 105 ff) des unterhaltenen Ehegatten verzichtbar (BFH 230, 9 = BStBl 2011 II, 115; so auch BMF vom 06.04.2022, Rz 10, BStBl 2022 I, 623, > Rz 170).
Rz. 173
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Verpflichtung, Verwandten Unterhalt zu leisten, wird auch bei im Ausland lebenden Personen nach inländischen Maßstäben beurteilt (zu Einzelheiten > Unterhaltspflicht sowie > Rz 83). Der Höhe nach werden aber ggf nur die Aufwendungen für einen nach den örtlichen Verhältnissen notwendigen und angemessenen Unterhalt berücksichtigt (§ 33a Abs 1 Satz 6 EStG).
Rz. 174
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Im Einzelnen: Aufwendungen für den Unterhalt einer im Ausland lebenden Person dürfen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch mit den Höchstbeträgen des § 33a Abs 1 EStG (> Rz 110–113). Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Wohnsitzstaats können sich die Höchstbeträge (nicht die Aufwendungen – EFG 1982, 30) entsprechend der sog Ländergruppeneinteilung (> Anh 2 Ländergruppen) auf drei, zwei oder ein Viertel verringern (§ 33a Abs 1 Satz 6 EStG; > R 33a.1 Abs 4 EStR). Das ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 31.05.1988 – 1 BvR 520/83, DStZ/E 1988, 373 = FR 1988, 675, und vom 08.06.1993 – 2 BvR 288/92, StEd 1993, 418). Dementsprechend vermindert sich auch der anrechnungsfreie Betrag (> Rz 119) je nachdem, in welchem Land die unterstützte Person lebt, bis auf ein Viertel (§ 33a Abs 1 Satz 6 EStG; BMF vom 06.04.2022, Rz 37, BStBl 2022 I, 623, > Rz 170), nicht aber die von den Bezügen abziehbare Aufwandspauschale von 180 EUR (BMF vom 06.04.2022, Rz 33, > Rz 170; > Rz 133). Auch der Grenzwert des eigenen, nicht vorrangig zu verwertenden Vermögens (im > Inland bis zu 15 500 EUR; > Rz 141) vermindert sich entsprechend; das gilt zB für ein eigengenutztes Wohnhaus (BFH 230, 538 = BStBl 2011 II, 267; EFG 2015, 1948). Die Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung gilt dagegen nicht für die zur Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegeversicherung gemäß § 33a Abs 1 Satz 2 EStG.
Rz. 175
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Was notwendig und angemessen ist, ist den wirtschaftlichen Verhältnissen der einzelnen Wohnsitzländer der unterhaltenen Personen entsprechend verschieden. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, hat die FinVerw in einem vier Ländergruppen ausweisenden Katalog (> Anh 2 Ländergruppen) festgelegt, bis zu welchem Höchstbetrag Unterhaltsleistungen steuerlich abgezogen werden. Die Regelung wird auch von den Steuergerichten beachtet, soweit sie im Einzelfall nicht offensichtlich zu einem falschen Ergebnis führt.
Diese Beträge beruhen auf dem für die Unterstützung im > Inland lebender Personen abziehbaren Höchstbetrag (> Rz 110–...