Rz. 155
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Der abziehbare Höchstbetrag (> Rz 110) und die anrechenbaren Beträge (> Rz 115 ff) werden grundsätzlich für jede unterstützte Person einzeln ermittelt. Das gilt auch, wenn der Stpfl mehrere Personen unterhält, die einen gemeinsamen Haushalt führen (zB Eltern und Kinder). Zur nur anteiligen Berücksichtigung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, wenn die Haushaltsgemeinschaft öffentliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhält, > Rz 124. Unterhält aber ein Stpfl in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegatten, zB seine Eltern, so werden zunächst die Einkünfte und Bezüge sowie die Ausbildungshilfen der unterstützten Personen getrennt festgestellt und dann zusammengerechnet. Von den zusammengerechneten Einkünften und Bezügen werden je haushaltszugehörige Person 624 EUR – bei zwei Personen also 1 248 EUR – als anrechnungsfrei abgezogen (H 33a.1 EStH). Der verbleibende Betrag zuzüglich etwaiger Ausbildungshilfen (> Rz 135) mindert die Summe der beiden Höchstbeträge (BFH 166, 241 = BStBl 1992 II, 245).
Rz. 156
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Unterstützt der Stpfl mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, werden die Unterhaltsleistungen zur Ermittlung der nach § 33a Abs 1 EStG abziehbaren Beträge auf die unterstützten Personen aufgeteilt (BMF vom 06.04.2022, Rz 22, BStBl 2022 I, 623, > Anh 2 Unterhalt für Angehörige im Ausland; BFH 174, 317 = BStBl 1994 II, 731; BFH 199, 355 = BStBl 2002 II, 753). Dienen die Leistungen auch dem Unterhalt von Kindern, für die jemand Anspruch auf Kindergeld, dem Kindergeld vergleichbare Leistungen oder einen Freibetrag für Kinder hat (> Rz 70 ff), zählen die Kinder bei der Aufteilung der Unterhaltsaufwendungen als ‚Person’.
Rz. 157
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Da unabhängig vom Alter der unterstützten Person ein einheitlicher Unterhaltshöchstbetrag gilt, werden Zahlungen an mehrere unterstützte Personen ausschließlich nach Köpfen aufgeteilt. Bei der Aufteilung werden aber alle unterhaltenen Personen unabhängig vom Lebensalter einbezogen, selbst wenn sie nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (BMF vom 06.04.2022, Rz 22, > Rz 156; FG RP vom 05.10.2010 – 1 K 1577/10, DStRE 2011, 1002 = HaufeIndex 2 601 566).
Beispiel 1:
Der Stpfl unterstützt seine verwitwete Mutter und seinen arbeitslosen 30-jährigen Bruder, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit monatlich 200 EUR.
Von den Zuwendungen in Höhe von insgesamt 2 400 EUR sind 1 200 EUR, die auf die Mutter entfallen, dem Grunde nach gemäß § 33a Abs 1 EStG abziehbar. Die auf den Bruder entfallenden 1 200 EUR sind nicht begünstigt, da sie nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet worden sind (> Unterhaltspflicht).
Beispiel 2:
Der Stpfl unterstützt seine in Deutschland lebende geschiedene Tochter und deren zwei minderjährige Kinder, die mit der Mutter in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, mit monatlich 300 EUR.
Von den Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3 600 EUR sind 1 200 EUR, die auf die Tochter entfallen (3 600 EUR: 3), dem Grunde nach gemäß § 33a Abs 1 EStG abziehbar. Die auf die Enkelkinder entfallenden Unterhaltsleistungen sind nicht begünstigt, da die Mutter für die Kinder Anspruch auf Kindergeld hat (> Rz 70 ff).
Rz. 158
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Tragen mehrere Stpfl zum Unterhalt oder einer etwaigen Berufsausbildung derselben Person bei und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 33a Abs 1 EStG, so ermäßigt sich für jeden Stpfl der höchstens abziehbare Betrag (> Rz 110 ff) auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht (§ 33a Abs 1 Satz 7 EStG). Der Höchstbetrag wird somit für begünstigte Aufwendungen an dieselbe Person nur einmal gewährt.
Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags auf mehrere Personen kommt allerdings nur in Betracht, wenn jeder von ihnen die Voraussetzungen des § 33a Abs 1 Satz 1 und 3 EStG erfüllt (BFH 147, 60 = BStBl 1986 II, 805). Der Höchstbetrag wird deshalb nicht gemindert, wenn einer der Unterhaltleistenden in Deutschland nicht besteuert wird (EFG 1965, 70; BMF vom 06.04.2022, Rz 24, BStBl 2022 I, 623, > Anh 2 Unterhalt für Angehörige im Ausland). Ebenso, wenn sich einer der Unterhaltleistenden (geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte oder > Lebenspartner) für das begrenzte Realsplittung (> Rz 5 ff) entscheidet; allerdings sind dann die nicht nach § 33a Abs 1 EStG begünstigten Leistungen eigene Einkünfte bzw Bezüge der unterstützten Person (BFH 269, 1 = BStBl 2021 II, 209; > Rz 117 ff), sodass der Unterhaltshöchstbetrag des Abzugsberechtigten entsprechend zu mindern ist (BFH 206, 244 = BStBl 2004 II, 943). Ob auch alle Unterhaltsleistenden die getragenen Aufwendungen tatsächlich steuerlich geltend machen, ist dagegen unerheblich (EFG 2015, 453).
Rz. 159
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei Lebensgefährten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, aber weder verheiratet noch verpartnert sind, ist Folgendes zu beachten (BFH 269, 1 = BStBl 2021 II, 209): Verfügen die Lebensgefährten jeweils...