aa) Grundsätzliche Hinweise
Rz. 115
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bedürftig ist der Unterstützte nur, soweit er nicht selbst das Lebensnotwendige erwirtschaftet (> Rz 105). Grundsätzlich wird erwartet, dass eine Person in prekären Verhältnissen sich um ein eigenes Arbeitseinkommen bemüht (vgl § 1602 Abs 1 BGB). Die zu unterhaltende Person muss deshalb zunächst ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen (R 33a.1 Abs 2 Satz 1 EStR). Das gilt auch für die eigenen volljährigen Kinder (§ 1602 Abs 2 BGB). Schwerbehinderte volljährige Kinder, die ihren angemessenen Bedarf nicht selbst decken können und bei denen ungewiss ist, ob ihr Unterhaltsbedarf im Alter durch Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann, dürfen dagegen maßvoll Vermögen bilden; eine als Altersvorsorge dienende vermietete Eigentumswohnung braucht deshalb nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwertet zu werden (BFH 228, 350 = BStBl 2010 II, 621; > Rz 116).
Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen (BFH 208, 531 = BStBl 2005 II, 483). Die FinVerw verlangt deshalb, die Erwerbsobliegenheit bei allen unterhaltsberechtigten Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, zu prüfen (BMF vom 06.04.2022, Rz 10, BStBl 2022 I, 623, > Anh 2 Unterhalt für Angehörige im Ausland). Bei einem im Ausland lebenden Ehegatten sind dagegen weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit des unterstützten Ehegatten zu prüfen (BFH 230, 9 = BStBl II 2011, 115).
Vereinfachungsmaßnahme: Lebt die unterstützte Person im Inland, wird der Einsatz der eigenen Arbeitskraft – Erwerbsobliegenheit – nicht verlangt, weil dann typisierend unterstellt wird, dass sie bedürftig ist (> R 33a.1 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 1 Satz 4 EStR). Die FinVerw verlangt aber bei Personen, die Unterhaltsberechtigten gleichstehen (> Rz 94 ff), zumindest eine schriftliche Erklärung über ihre finanzielle Situation (vgl BMF vom 06.04.2022, Rz 7–8, BStBl 2022 I, 617, > Anh 2 Unterhalt für Angehörige). Zu Besonderheiten bei Bedürftigen im Ausland > Rz 177.
Rz. 116
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf aber von einem Bedürftigen, der im Ausland lebt, nicht gefordert werden, wenn der Unterstützte aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann, zB wegen Alters, Behinderung, schlechten Gesundheitszustands (vgl BMF vom 06.04.2022, Rz 11, BStBl 2022 I, 623, > Rz 115). Eine von der zuständigen Heimatbehörde bestätigte Arbeitslosigkeit der unterhaltenen Person stellt jedoch keinen gewichtigen Grund dar. Nicht ausreichend ist es zudem, dass der Unterstützte jederzeit zur Pflege behinderter Angehöriger bereitstehen muss (BFH 250, 350 = BStBl 2016 II, 148).
Zur Prüfung der Erwerbsobliegenheit im Ausland > Rz 171, 172.
Rz. 117
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Eigene Einkünfte und Bezüge sind auf den Höchstbetrag anzurechnen (> Rz 110 ff), selbst wenn sie für Ausbildungszwecke verwendet werden. Zu amtlichen Hinweisen vgl A 19.5 DA-KG.
Sie sind nur anzurechnen, soweit sie auf Kalendermonate entfallen, in denen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 33a Abs 1 EStG vorgelegen haben (§ 33a Abs 3 EStG).
Rz. 118
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Haushaltsgemeinschaft: Führen > Ehegatten bzw eingetragene > Lebenspartner in intakter Beziehung gemeinsam einen Haushalt, wird davon ausgegangen, dass einer zum Unterhalt des anderen beiträgt (vgl § 1360 BGB); insoweit ist er nicht bedürftig iSv § 33a EStG. Erhält einer von ihnen von einem Verwandten Zuwendungen zum Unterhalt, wird die Unterhaltsleistung des nicht dauernd getrennt lebenden Partners angerechnet, und zwar grundsätzlich in Höhe seines halben Nettoeinkommens, wobei ihm aber mindestens das steuerliche Existenzminimum verbleiben muss (BFH 146, 386 = BStBl 1986 II, 840; wegen der Mindestbeträge > Rz 110). Diese – über den anrechnungsfreien Betrag von 624 EUR (> Rz 119) hinausgehenden – angerechneten Unterhaltsleistungen haben zur Folge, dass der Höchstbetrag für andere Personen, die ebenfalls Unterhalt leisten, gekürzt wird.
Zu Besonderheiten einer Haushaltsgemeinschaft vgl ergänzend > Rz 124 sowie Hinweis auf BMF vom 06.04.2022, Rz 24 ff mit Beispielen, BStBl 2022 I, 617, > Anh 2 Unterhalt für Angehörige.
Rz. 119
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Anrechnungsfreier Betrag: Die Höchstbeträge (> Rz 110–112) – nicht die Unterhaltsleistungen (BFH/NV 2005, 523) – vermindern sich um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterstützten (> Rz 120–134), soweit sie 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs 1 Satz 5 EStG). Das bedeutet, dass eigene Einkünfte und Bezüge für den VZ 2022 erst ab einem Betrag von (10 347 EUR + 624 EUR =) 10 971 EUR und ab dem VZ 2023 erst ab 11 532 EUR eine Steuerermäßigung ausschließen. Diese Beträge erhöhen sich ggf um Beiträge zur GKV/GPflV zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten (> Rz 112).
Der anrechnungsfreie Betrag ist iHv 624 EUR verfassungsgemäß (vgl BFH 212, 196 = BStBl ...