Rz. 120
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
"Andere Einkünfte oder Bezüge" des Unterstützten iSv § 33a Abs 1 Satz 5 EStG sind alle Leistungen, die er vom Stpfl, von dessen Ehegatten oder Dritten aus anderen Rechtsgründen als solchen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht iSd § 33a Abs 1 EStG erhält (zB eine durch Hingabe von Vermögen erworbene Leibrente des Unterstützten [BFH 132, 34 = BStBl 1981 II, 158]). Kommt die unterhaltene Person ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nach, sind ihr fiktive Einkünfte in der Höhe zuzurechnen, die sie bei Einsatz ihrer Arbeitskraft hätte erwirtschaften können (BFH 250, 350 = BStBl 2016 II, 148). Bei gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Personen (> Rz 94 ff) scheidet der Ansatz fiktiver Einkünfte im Falle einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers dagegen aus (BFH 257, 279 = BStBl 2017 II, 890). Nicht zu den Einkünften und Bezügen gehören mithin Unterhaltsleistungen des Stpfl selbst (BFH 114, 37 = BStBl 1975 II, 139); ebenso nicht Unterhaltsleistungen Dritter, die die Voraussetzungen des § 33a Abs 1 EStG erfüllen; sonst würden sich Unterhaltsleistungen verschiedener Personen für denselben Empfänger gegenseitig ausschließen (BFH 101, 232 = BStBl 1971 II, 300; > Rz 158).
Beispiel 1:
Der Vater trägt die gesamten Aufwendungen seines vermögens- und einkommenslosen 28-jährigen Sohns für Wohnung, Kleidung und Ernährung von monatlich 500 EUR. Darüber hinaus erhält der Sohn von seinem Bruder Geldzuwendungen von monatlich 250 EUR.
Der Bruder ist gesetzlich nicht verpflichtet, Unterhalt zu leisten. Seine nicht nach § 33a Abs 1 EStG begünstigten Unterhaltsleistungen sind auf den für den Vater maßgeblichen Höchstbetrag (> Rz 110–112) anzurechnen, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag (> Rz 119) übersteigen.
Rz. 121
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Einkünfte: Auszugehen ist von der Summe der > Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten iSd § 2 Abs 2 EStG (> R 2 EStR; > Einkommen; vgl BFH/NV 2008, 1318; BFH 277, 309 = BStBl 2023 II, 23). > Sonderausgaben (§§ 10, 10a EStG), > Verluste (§ 10d EStG) und > Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33–33b EStG) mindern die Einkünfte nicht (BFH 250, 138 = BStBl 2015 II, 928). Die Verwendung der nach Abzug der BA/WK verbleibenden Einkünfte und Bezüge und ihre Verfügbarkeit für den Unterhalt bleibt grundsätzlich ohne Bedeutung(> Rz 122); das ist anders als bei den Bezügen (> Rz 125). Einkünfte werden deshalb nicht um den Unterhalt für die eigenen Kinder gekürzt (EFG 2009, 1116); ebenso keine Kürzung, wenn das Sozialamt mit einer Rente (oder Pension) die Unterbringung in einem Heim finanziert (BFH/NV 2009, 1418). Bei Unterhalt an eine in intakter Ehe/Partnerschaft lebende Person sind Einkünfte des anderen Ehegatten zu berücksichtigen und die summierten Beträge zu halbieren (BFH 166, 241 = BStBl 1992 II, 245; BFH/NV 2004, 1631).
Rz. 122
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf den Höchstbetrag anzurechnen sind, werden nicht um die LSt/ESt gekürzt (so ua BFH 219, 112 = BStBl 2008 II, 738 zu § 32 EStG). Gleiches gilt für SV-Beiträge, und zwar auch für die ArbN-Beitragsanteile zur GRV und GAV sowie für den Zusatzbeitrag zur GKV iHv 4 % des Beitragssatzes für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen (BFH/NV 2015, 1471 = DStR 2015, 2010, VerfB gemäß Beschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 1853/15 nicht zur Entscheidung angenommen; BFH/NV 2015, 1569). Die ArbN-Beitragsanteile zur GKV/GPflV werden schon bei der Bemessung des Höchstbetrags (> Rz 112) berücksichtigt und mindern bereits deshalb nicht die eigenen Einkünfte (vgl BMF vom 06.04.2022, Rz 34, BStBl 2022 I, 617, > Anh 2 Unterhalt für Angehörige). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (BFH 250, 138 = BStBl 2015 II, 928).
Rz. 123
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages nach § 20 Abs 9 EStG nur dann in die Minderung des Höchstbetrags einbezogen, wenn sie der tariflichen ESt unterliegen. Negative Einkünfte aus den Gewinn- und Überschusseinkunftsarten (> Verluste) können – abgesehen von negativen Einkünften aus KapVerm und privaten Veräußerungsverlusten (vgl § 20 Abs 6 EStG, § 23 Abs 3 EStG) – mit anderen Einkünften verrechnet werden. Verluste iSv § 10d EStG aus einem anderen VZ dürfen aber nicht abgezogen werden, dh ein Verlustrücktrag oder -vortrag ist nicht zulässig (BFH/NV 2008, 1318 mwN).
Rz. 124
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Eine Besonderheit gilt, wenn die unterstützte Person mit einem weiteren bedürftigen Angehörigen des Stpfl in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und dieser öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt erhält, auf deren Höhe die Einkünfte und Bezüge des Unterstützten als solche der Haushaltsgemeinschaft Einfluss haben. In diesem Fall ist dem Unterstützten nur der Anteil zuzurechnen, der sich ergibt, wenn seine Einkünfte und Bezüge durch die Anzahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft geteilt werden, für d...