1. Voraussetzungen im Überblick
Rz. 50
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Erwachsen einem im > Inland ansässigen Stpfl Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung (> Rz 55 ff) einer Person, für die im VZ niemand Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag hat (> Rz 70 ff), so wird auf Antrag (> Rz 75) die ESt/LSt dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu bestimmten Höchstbeträgen (> Rz 110 ff) für jede unterhaltene Person vom Gesamtbetrag der > Einkünfte Rz 3 (ergänzend > Einkommen Rz 1) abgezogen werden (vgl § 33a Abs 1 EStG).
Grundsätzlich sind nur solche Aufwendungen abziehbar, die dem Stpfl zwangsläufig entstanden sind; das gilt dem Grunde und der Höhe nach. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung (> Rz 55 ff) einer anderen Person setzt deshalb voraus, dass
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der leistende Stpfl unbeschränkt steuerpflichtig ist (> Rz 54), |
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der Empfänger gegenüber dem leistenden Stpfl oder dessen Ehegatten bzw eingetragenem > Lebenspartner gesetzlich unterhaltsberechtigt ist (> Rz 81 ff) oder |
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beim Empfänger bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Stpfl gekürzt werden (> Rz 94 ff) oder |
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der Empfänger eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG hat, weil sich der Stpfl zum Unterhalt verpflichtet hat (vgl § 68 AufenthG; > Rz 102 ff), |
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die unterhaltene Person bedürftig (> Rz 105 ff) und |
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der Stpfl selbst imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs den Unterhalt zu gewähren (zur sog Opfergrenze > Rz 160 ff). |
Rz. 51
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Zwangsläufigkeit wird also für Fälle des § 33a Abs 1 EStG eigenständig und enger bestimmt als in § 33 Abs 2 EStG (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 40–64). Die Unterhaltsleistungen sind nur für den VZ der Verausgabung als AgB abziehbar (§ 11 Abs 2 EStG; > Abfluss von Ausgaben). Das gilt auch, wenn sie aus einem Darlehen bestritten werden; auf den Zeitpunkt der Darlehenstilgung kommt es nicht an (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 17).
Rz. 52
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
§ 33a Abs 1 EStG trägt der Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen Rechnung (BFH 154, 556 = BStBl 1989 II, 164) und ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 15.07.1987 – 1 BvR 54/87, NJW 1988, 127 = HFR 1988, 242; BFH 154, 115 = BStBl 1988 II, 939); vgl auch BVerfG vom 21.11.1986 – 1 BvR 840/86, DStZ 1988, 488 zum beschränkten Abzug von Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten.
2. Gesetzeskonkurrenzen
Rz. 53
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
§ 33a EStG ist nicht anwendbar,
Beispiel:
Die unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten A und B haben sich am 01.05.2022 getrennt. Seitdem zahlt A an B einen monatlichen Trennungsunterhalt von 500 EUR. A beantragt in seiner Steuererklärung 2022, die Zahlungen von insgesamt 4 000 EUR nach § 33a Abs 1 EStG zu berücksichtigen.
Dem Antrag kann nicht entsprochen werden, da die Ehegatten für 2022 noch die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung erfüllen;