Rz. 18
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Unterhaltsleistungen iSd § 10 Abs 1a Nr 1 EStG sind alle zur Deckung des persönlichen Lebensbedarfs geeigneten Zuwendungen ohne Gegenleistung (vgl §§ 1601, 1610 BGB; zur Abgrenzung > Rz 22). Ohne Bedeutung ist, ob und für welchen Zweck der Empfänger die Zuwendungen tatsächlich verwendet (vgl Erläuterungen zur Anlage U). Zum Unterhalt iSd § 10 Abs 1a Nr 1 EStG gehören auch der Trennungs- und Scheidungsunterhalt gemäß §§ 1361, 1569ff BGB sowie der Ersatz von Steuern des Unterhaltsempfängers und weiterer Nachteile infolge des Realsplittings (BFH/NV 2008, 372; > Rz 37).
Rz. 19
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Begriffe "Unterhaltsleistungen" iSd § 10 Abs 1a Nr 1 EStG und "Aufwendungen für den Unterhalt" in § 33a Abs 1 EStG (> Rz 55) stimmen nur im Prinzip inhaltlich überein (BFH/NV 2002, 1300). Unterschiede ergeben sich daraus, dass für § 33a Abs 1 EStG nur typische Unterhaltsaufwendungen in Betracht kommen; zu Einzelheiten > Rz 56 ff. Besondere Aufwendungen wie zB > Krankheitskosten oder Aufwendungen für eine > Bestattung (BFH/NV 2015, 14) werden im Rahmen von § 33 EStG berücksichtigt.
Rz. 20
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Auf die Form des Unterhalts (Geld- oder Sachleistungen) und die Zahlungsweise, zB jährlich einmalige oder laufende, gleichmäßige oder ungleichmäßige Zuwendungen, kommt es nicht an. Unterhalt in Rentenform (> Renten) ist bis zum Höchstbetrag (> Rz 7) voll abziehbar. Umgekehrt muss der Berechtigte die Rente in gleicher Höhe versteuern.
Rz. 21
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Erstattet der Verpflichtete (Stpfl) dem Sozialamt von ihm geschuldete Unterhaltsbeträge, die als Vorleistung an den geschiedenen Ehegatten gezahlt worden sind (vgl § 94 SGB XII), sind sie nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG begünstigt. Beim Stpfl handelt es sich um Unterhalt des VZ, in dem er die Vorleistung erstattet. Dieses gilt wegen des Abflussprinzips des § 11 Abs 2 EStG auch, soweit Unterhalt für abgelaufene Kalenderjahre erstattet wird (EFG 1997, 657). Ergänzend > Abfluss von Ausgaben, > Sonderausgaben Rz 14.
Stimmt der Berechtigte dem Antrag des Verpflichteten zu, die Leistungen bei diesem als SA zu berücksichtigen, werden die Zahlungen des Sozialamts, die nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei sind, beim Berechtigten zu stpfl > Einnahmen iSd § 22 Nr 1a EStG umqualifiziert, soweit der Verpflichtete den SA-Abzug beantragt (> Rz 12). Wegen des Zuflussprinzips des § 11 Abs 1 EStG handelt es sich aber – anders als beim Verpflichteten unabhängig davon, wann der Verpflichtete die Leistungen erstattet hat – beim Berechtigten um Einnahmen des VZ, in dem das Sozialamt seine Leistungen erbracht hat (EFG 1996, 542). Ein für diesen VZ bereits vorliegender > Steuerbescheid ist wegen des rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 44 ff) zu ändern.
Rz. 22
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Abzugrenzen sind Unterhaltsleistungen aber von den über den (angemessenen) Lebensbedarf (ggf auch für einen überschaubaren künftigen Zeitraum) hinausgehenden Schenkungen sowie Leistungen, denen Leistungen des Berechtigten gegenüberstehen einschließlich des Vermögensausgleichs als Scheidungsfolge oder bei Erbfällen. Auch die Tilgung gemeinsamer Schulden durch einen der geschiedenen > Ehegatten ist kein Unterhalt, selbst wenn der andere auf weiteren, ihm zustehenden Unterhalt verzichtet (BFH/NV 1989, 779; ergänzend vgl FG München vom 25.07.2007 – 9 K 2159/05, HaufeIndex 1 783 856). Ebenso sind Leistungen für den > Versorgungsausgleich kein Unterhalt. Auch kann der den Kindern geleistete Unterhalt hier nicht berücksichtigt werden, selbst wenn er an den früheren Ehegatten überwiesen wird (> Rz 28). Kosten für die > Bestattung des Berechtigten sind bereits deswegen nicht nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG begünstigt, weil sie nicht an den Berechtigten geleistet werden (BFH/NV 2015, 14; > Rz 19).
Rz. 23
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Unterhalt, den der Erbe gemäß § 1586b BGB als Nachlassverbindlichkeit an den geschiedenen > Ehegatten oder > Lebenspartner des Erblassers leistet, ist nicht nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG abziehbar. Die Vorschrift begünstigt nur Unterhaltsleistungen des Stpfl an seinen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten (BFH 184, 499 = BStBl 1998 II, 148) bzw > Lebenspartner. Sie sind auch keine AgB iSv § 33 EStG (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Nachlassverbindlichkeiten). Auch Unterhaltsleistungen des Vaters an die Mutter des gemeinsamen nichtehelichen Kindes (> Unterhaltspflicht Rz 4) sind nicht nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG begünstigt (BFH/NV 1995, 777; EFG 2015, 112; BFH/NV 2022, 1174 = HFR 2022, 1116; > Rz 5).
Rz. 24
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Überlässt der frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegatte/Lebenspartner (Verpflichtete) dem Berechtigten im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung unentgeltlich eine ihm ganz oder teilweise gehörende Wohnung, zB sein bisher gemeinsam genutztes Einfamilienhaus, erzielt der Verpflichtete keine > Einkünfte iSd § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG. Der Be...