Rz. 1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Steuererklärungen in Papierform müssen vom Stpfl, bei gemeinsamer Erklärung der > Ehegatten bzw > Lebenspartner von diesen beiden eigenhändig unterschrieben sein (§ 25 Abs 3 Sätze 1 und 2 EStG). Die Eigenhändigkeit der Unterschriftsleistung soll dem Stpfl die Bedeutung seiner > Steuererklärung als Wissenserklärung bewusst machen (BFH 139, 158 = BStBl 1984 II, 13 mwN). Ungeachtet der gemeinsamen Unterschrift beschränkt sich der Erklärungsgehalt auf Tatsachen, die den jeweiligen Unterzeichner betreffen. Bei einem > Straf- und Bußgeldverfahren ist deshalb kein Mittäter, dessen Ehegatte bzw > Lebenspartner seine eigenen > Einkünfte unzutreffend erklärt (BFH 198, 66 = BStBl 2002 II, 501).
Rz. 2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift ist erfüllt, wenn die vom Stpfl unterschriebene Steuererklärung per Fax an das FA übermittelt wird (BFH 247, 402 = BStBl 2015 II, 359). Blankounterschriften (eingeklebte Unterschriftszettel) genügen nicht (BFH 140, 149 = BStBl 1984 II, 436). Wer sich bei der Unterschrift vertreten lässt, bleibt weiterhin persönlich verantwortlich für die tatsächlichen Angaben in der Steuererklärung (BFH 185, 111 = BStBl 1999 II, 203). Fehlende Unterschriften des Stpfl oder des Ehegatten bzw Lebenspartners sind innerhalb der Antragsfrist auf dem Original der Steuererklärung nachzuholen (OFD Köln, DB 1986, 306). Ein > Steuerbescheid ist aber nicht deshalb nichtig, weil dem Antrag auf Veranlagung die eigenhändige Unterschrift des Stpfl fehlt (BFH 184, 381 = BStBl 1998 II, 54). Vielmehr heilt ein wirksamer Steuerbescheid, der aufgrund dieser Steuererklärung ergeht, den Mangel der fehlenden Unterschrift (BFH 198, 27 = BStBl 2002 II, 642). Gibt der Stpfl eine mangels Unterzeichnung nicht wirksame Steuererklärung ab, beginnt die Festsetzungsfrist nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, sondern spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AO; BFH 185, 111 aaO; > Verjährung von Steueransprüchen Rz 15).
Rz. 3
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Haben der Stpfl und ggf sein Ehegatte oder > Lebenspartner die > Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur zulässig, wenn der Stpfl infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert wird. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist (§ 150 Abs 3 AO). Eine Unterschrift durch den Bevollmächtigten mit dem Namenszug des Stpfl, ohne das Vertretungsverhältnis kenntlich zu machen, ist idR unwirksam (BFH 184, 381 = BStBl 1998 II, 54). Dagegen darf die ESt-Erklärung eines ausländischen ArbN ausnahmsweise durch einen Bevollmächtigten unter Offenlegung des Vertretungsverhältnisses unterzeichnet werden, wenn der Stpfl auf Dauer in sein Heimatland zurückgekehrt ist (BFH 198, 62 = BStBl 2002 II, 455).
Rz. 4
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Eine mit einer eigenhändigen Unterschrift versehene Steuererklärung ist jedoch nur dann abzugeben, wenn keine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird (vgl > Elektronische Kommunikation). Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die FinBeh angeordnete Schriftform kann grundsätzlich durch eine elektronische Form ersetzt werden, die dazu jedoch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist (vgl § 87a Abs 3 S 1 und 2 AO). Alternativ kann die Schriftform auch ersetzt werden durch die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der FinBeh zur Verfügung gestellt wird (vgl § 87a Abs 3 Satz 4 Nr 1 AO).
Rz. 5
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Wegen Unterschriftsleistung im Klage- und Revisionsverfahren > Rechtsbehelfe Rz 48, 68.