Rz. 75

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ehegatten, die zusammen zur ESt zu veranlagen sind (§§ 26, 26b EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 1 und > Splitting), beide > Arbeitslohn bezogen haben und von denen (mindestens) einer wenigstens für einen Teil des Kalenderjahres nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist oder beide Ehegatten nach der Steuerklasse IV mit Faktor (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 110 ff), werden von Amts wegen veranlagt (§ 46 Abs 2 Nr 3a EStG). Eine Veranlagung ist erforderlich, weil wegen des getrennten LSt-Abzugs durch verschiedene ArbG die LSt – insgesamt gesehen – idR nicht in der nach dem progressiven Einkommensteuertarif (siehe allgemein > Lohnsteuertarif) zutreffenden Höhe erhoben werden kann. Neben dem LSt-Abzug ist übrigens die Festsetzung von > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zulässig, auch wenn die Stpfl ausschließlich > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (BFH 208, 273 = BStBl 2005 II, 358).

 

Rz. 76

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

"Nach Steuerklasse V oder VI besteuert" bedeutet, dass LSt nach einer dieser Steuerklassen einbehalten worden ist. Pauschal versteuerter Arbeitslohn (vgl §§ 4040b EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer) und nach § 50a EStG besteuerte Einkünfte (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 80 ff; ergänzend > Rz 48) führen nicht zu einer Veranlagung nach § 46 EStG.

 

Rz. 77

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 3a EStG führt nicht immer zu einer Nachforderung. Bei > Ehegatten mit Steuerklasse III/V kann sich wegen des für die Steuerklasse V besonders gestalteten sog Aufholtarifs (§ 39b Abs 2 Satz 7 EStG; > Lohnsteuertarif Rz 49) je nach dem Verhältnis der Bezüge der Ehegatten ggf auch eine Erstattung von ESt ergeben. Entsprechendes gilt für die Steuerklasse VI: Haben beide > EhegattenArbeitslohn nach Steuerklasse IV bezogen und hat daneben mindestens einer von ihnen Arbeitslohn aus einem weiteren Dienstverhältnis (allgemein > Mehrere Dienstverhältnisse), der nach Steuerklasse VI besteuert worden ist, wird von Amts wegen eine Veranlagung vorgenommen. Das gilt uE nicht nur, wenn die Steuerklasse VI dem ArbG als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale mitgeteilt worden ist, sondern auch in den Fällen des § 39c Abs 1 Satz 1 EStG, wenn der ArbG wegen der > Nichtverfügbarkeit der ELStAM den LSt-Abzug nach Steuerklasse VI vornehmen muss.

 

Rz. 78

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nur ArbN-Ehegatten, die die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 110 ff), sind nach § 46 Abs 2 Nr 3a EStG von Amts wegen zu veranlagen (> Rz 75). Hingegen werden ArbN-Ehegatten, deren > Arbeitslohn ausschließlich nach Steuerklasse IV/IV – also ohne Faktor – besteuert worden ist, nicht nach § 46 Abs 2 Nr 3a EStG veranlagt. Sind nämlich die Ehegatten das ganze Jahr hindurch nach der Steuerklasse IV/IV besteuert worden, bedarf es keines Ausgleichs von Amts wegen, weil die Steuerklasse IV nicht auf dem Splitting-, sondern dem Grundtarif (> Lohnsteuertarif Rz 48) aufbaut.

 

Rz. 79

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Regelungen der > Rz 75 ff zu > Ehegatten und Ehen sind auch auf eingetragene > Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (> Rz 8).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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