Rz. 80
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der ArbN ist von Amts wegen zu veranlagen, wenn das FA einen Freibetrag iSd § 39a Abs 1 Nr 1–3, 5 oder 6 EStG ermittelt hat (§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG), der idR dem ArbG auf Abruf vom BZSt als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale mitgeteilt worden ist. Die Pflichtveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 4 EStG ist nur für ArbN durchzuführen, deren im VZ insgesamt erzielter > Arbeitslohn für den VZ 2019: 11 600 EUR (für 2018: 11 400 EUR) und ab 2020: 11 900 EUR übersteigt oder für ArbN, die die Voraussetzungen der > Ehegattenbesteuerung erfüllen, wenn der im VZ insgesamt erzielte Arbeitslohn für den VZ 2019: 22 050 EUR beträgt (für 2018: 21 650 EUR) und ab 2020: 22 600 EUR; > Rz 24). Diese Regelung berücksichtigt, dass bis zu den oben genannten Beträgen keine Steuer anfällt.
Rz. 81
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bei dem Freibetrag iSd § 39a Abs 1 Nr 1–3, 5 und 6 EStG handelt es sich um die im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren vom FA festgestellte Summe der > Werbungskosten, > Sonderausgaben, > Außergewöhnliche Belastungen, des verbleibenden Verlustabzugs (> Verluste), von Verlusten aus anderen Einkunftsarten (> Einkünfte) als der aus nichtselbständiger Arbeit, des vierfachen Betrags der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (> Haushaltshilfe Rz 21 ff), haushaltsnahe Dienstleistungen (> Haushaltshilfe Rz 40 ff) sowie im Haushalt des Stpfl erbrachte > Handwerkerleistungen und der ggf nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Wohnsitzstaats (auf ein, zwei oder drei Viertel) ermäßigten Freibeträge für Kinder, für die keiner Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen hat (> Kinderfreibeträge Rz 46, 125). Bei beschränkt steuerpflichtigen ArbN handelt es sich bei dem Freibetrag um die im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ermittelte Summe der > Werbungskosten und > Spenden (vgl § 39a Abs 4 EStG; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 29 ff).
Rz. 82
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Mit der Pflichtveranlagung werden die Fälle, bei denen ein Freibetrag als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet worden ist, nach Ablauf des Kalenderjahres endgültig überprüft; das gilt auch, wenn – in Ausnahmefällen – der Freibetrag beim LSt-Abzug nicht genutzt worden ist. Auf eine Überprüfung kann besonders im Hinblick darauf nicht verzichtet werden, dass das FA bei der Ermittlung eines Freibetrags für unbeschränkt Stpfl auf nähere Angaben des ArbN verzichten kann, wenn er höchstens den für das Vorjahr ermittelten Freibetrag beantragt und versichert hat, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben (§ 39a Abs 2 Satz 5 EStG; vereinfachtes > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 87).
Rz. 83
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Veranlagt werden überdies als unbeschränkt steuerpflichtig behandelte ArbN, die ihre > Einkünfte im Wesentlichen im > Inland erzielen (vgl § 1 Abs 3 EStG). Auch für sie kann das in diesen Fällen für deren Bildung und Änderung zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale bilden (§ 39 Abs 2 Sätze 2 und 3 sowie ergänzend Abs 3 Satz 1 EStG). Der ArbN wird allerdings nicht nach § 46 Abs 2 Nr 4 EStG, sondern nach Nr 7 Buchst b (> Rz 101) veranlagt; deshalb gelten in diesen Fällen nicht die Arbeitslohngrenzen (> Rz 80). Zur Veranlagung von Stpfl iSd § 1 Abs 3, § 1a EStG iVm > Rz 139 ff, > Rz 180 ff.
Rz. 84
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Nach § 46 Abs 2 Nr 4 EStG werden auch Stpfl iSd § 1 Abs 2 EStG (> Auslandsbeamte) sowie beschränkt steuerpflichtige ArbN veranlagt, wenn für sie vom in diesen Fällen für deren Bildung und Änderung zuständigen > Betriebsstätten-Finanzamt ein Freibetrag als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet wurden (§ 39 Abs 2 Satz 2 sowie ergänzend Abs 3 Satz 1 EStG; § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 Buchst a EStG). Diese Regelung stellt unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige ArbN bei Berücksichtigung eines Freibetrags im Rahmen des LSt-Abzugs hinsichtlich der Pflichtveranlagung gleich.