Rz. 162

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Wenn das FA keine Zweifel an seiner Zuständigkeit hat, arbeitet es in der Praxis die für die elektronische Bearbeitung vorgegebenen programmierten Module ab, wie sie sich aus der > Steuererklärung ergeben (‚Mantelbogen’ und einzelne Anlagen). Zu Besonderheiten bei der Veranlagung von > Ehegatten / > LebenspartnerEhegattenbesteuerung. Es gilt der Grundsatz der > Abschnittsbesteuerung; an Entscheidungen des gleichen Sachverhalts in früheren VZ ist das FA grundsätzlich nicht gebunden; zu Ausnahmen > Bindung. Zu weiteren Hinweisen > Rz 210 ff.

 

Rz. 163

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Weil die ESt eine Jahressteuer ist, sind die Besteuerungsgrundlagen – hier besonders die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – grundsätzlich jeweils für ein ganzes Kalenderjahr zu ermitteln (§ 2 Abs 7 Sätze 1 und 2 EStG; > Veranlagungszeitraum).

 

Rz. 164

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Steuerpflicht, so werden die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten > Inländische Einkünfte in eine Veranlagung wegen zeitweiliger unbeschränkter Steuerpflicht einbezogen (§ 2 Abs 7 Satz 3 EStG), soweit sie Deutschland nach den maßgebenden DBA unter Beachtung von § 50d EStG besteuern darf. Zu Besonderheiten > Rz 48: Die Abgeltungswirkung des § 50 Abs 2 Satz 1 EStG tritt insoweit nicht ein (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 13/5952; vgl Tz 181 des Leitfadens zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, FinMin BB vom 16.06.2005 – 35-S-1300–9-03). Sie gilt eben nur für beschränkt Stpfl, aber nicht, wenn der Stpfl wie hier für den ganzen VZ wie ein unbeschränkt Stpfl besteuert wird. Die Einkünfte werden also jeweils für das ganze Kalenderjahr ermittelt, wobei die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte im Wege des > Progressionsvorbehalt Rz 10 ff berücksichtigt werden (BFH 204, 155 = BStBl 2004 II, 549; > Rz 185).

 

Beispiel 1:

Der Angestellte A bewohnte bis zum 31.05.2020 in Frankfurt eine Eigentumswohnung. Seit dem 01.06.2020 ist die Wohnung vermietet, da A von seinem ArbG beruflich für voraussichtlich 3 Jahre zu einem nahestehenden Unternehmen nach London versetzt worden ist und von diesem auch besoldet wird. Für die dort erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat Großbritannien bereits für 2020 das Besteuerungsrecht (> Großbritannien und Nordirland Rz 5).

A ist bis zum 31.05.2020 in Deutschland unbeschränkt und ab dem 01.06.2020 mit seinen Einkünften aus Vermietung beschränkt steuerpflichtig. Für 2020 führt sein FA eine Veranlagung nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht durch. Neben den bis zum 31.05. bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden auch die nach dem 01.06. erzielten Einkünfte aus Vermietung erfasst. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die Großbritannien das Besteuerungsrecht hat, werden bei dieser Veranlagung im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs 1 Nr 2 EStG) berücksichtigt.

Die als Ergebnis dieser Veranlagung festgesetzte ESt wird in ein- und demselben Steuerbescheid bekannt gegeben (> Rz 173). Zur Anrechnung von Steuerabzügen nach § 50 Abs 2 Satz 1 und § 50a Abs 4 EStGRz 193.

 

Rz. 164/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

§ 2 Abs 7 Satz 3 EStG gilt aber nur, wenn ein Stpfl in einem Teil des Kalenderjahres unbeschränkt steuerpflichtig ist und in einem anderen Teil desselben Kalenderjahres beschränkt steuerpflichtige > Inländische Einkünfte erzielt. Einer entsprechenden Regelung bedarf es nicht, wenn nur für einen unterjährigen Zeitabschnitt in einem Kalenderjahr unbeschränkte Steuerpflicht besteht und in einem anderen Zeitabschnitt desselben Kalenderjahres keine in Deutschland besteuerbaren Einkünfte anfallen. Auch in diesem Fall wird als > Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr zugrunde gelegt (vgl § 25 Abs 1 EStG). Die in Deutschland nicht besteuerbaren Einkünfte werden nur für den > Progressionsvorbehalt Rz 10 ff berücksichtigt. Vgl Tz 182 des Leitfadens zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, FinMin BB vom 16.06.2005 – 35-S-1300–9-03.

 

Beispiel 2:

Der Stpfl B hat im Verlauf des Jahres seinen Wohnsitz im Ausland aufgegeben und ist nach Deutschland gekommen. Im Ausland hat er – während er dort unbeschränkt steuerpflichtig war – Einkünfte erzielt, für die Deutschland nach dem maßgebenden DBA kein Besteuerungsrecht hat. Nach seinem Zuzug hat B weitere Einkünfte erzielt, die in Deutschland der inländischen Besteuerung unterliegen, mit denen er zur ESt veranlagt wird.

In die Veranlagung werden die Einkünfte einbezogen, die B in dem Zeitraum, in dem er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, bezogen hat. Die im Ausland erzielten, im Inland nicht besteuerbaren Einkünfte werden nur im Wege des > Progressionsvorbehalt Rz 10 ff berücksichtigt (BFH 204, 155 = BStBl 2004 II, 549).

Dementsprechend wird auch der Jahres-Steuertarif unabhängig davon angewendet, ob die...

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