Rz. 1
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Behält der ArbG für einen Lohnzahlungszeitraum zu viel LSt ein, kann das unterschiedliche Ursachen haben:
• |
Der ArbG hat zunächst die LSt richtig berechnet, später bekannt werdende Umstände führen aber zu einer Überzahlung, zB wenn Änderungen der persönlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) rückwirkende Kraft haben, der ArbG wegen Sperrung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zunächst den LSt-Abzug nach Steuerklasse VI vorgenommen hat oder eine rückwirkende Rechtsänderung noch nachvollzogen werden muss. |
• |
Der ArbG hat die LSt von vornherein unrichtig einbehalten, zB wenn er eine für den ArbN ungünstigere Steuerklasse zugrunde gelegt hat, wenn er für den LSt-Abzug maßgebende Freibeträge außer Betracht gelassen oder die LSt-Tabelle (> Lohnsteuertarif) zuungunsten des ArbN falsch angewendet oder Arbeitslohn dem LSt-Abzug unterworfen hat, der dem ArbN nicht zugeflossen ist. |
Rz. 2
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Der ArbG ist in solchen Fällen berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu viel erhobene LSt bei der nächsten Lohnzahlung zu erstatten (§ 41c Abs 1 EStG). Darüber hinaus muss er in Fällen, in denen er im > Januar die LSt nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Vorjahres berechnet hat, die LSt-Berechnung nach elektronischem Abruf der neuen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vom > Bundeszentralamt für Steuern überprüfen und ggf ändern (§ 39c Abs 1 Satz 4 EStG).
Rz. 3
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Der ArbG darf – außer im betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich – nur von ihm selbst, nicht von früheren ArbG einbehaltene LSt erstatten (> R 41c.l Abs 2 LStR). Bei > Nettolohn gilt dies für die vom ArbG übernommenen LSt-Abzugsbeträge. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Erstattung von LSt durch den ArbG nur noch im betrieblichen LStJA zulässig (§ 41c Abs 3 Satz 3 EStG; > R 41c.1 Abs 6 Satz 2 LStR).
Der ArbG darf zu viel einbehaltene LSt nicht mehr erstatten (verrechnen), nachdem er für den ArbN eine > Lohnsteuerbescheinigung übermittelt (> Elektronische Kommunikation) oder ausgeschrieben hat (§ 41c Abs 3 EStG). Das greift auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres. Dann gilt > Rz 5.
Rz. 4
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Wird zu viel einbehaltene LSt eines ArbN im Wege der Aufrechnung gegenüber dem FA erstattet, so ist der ArbG nicht darauf beschränkt, nur gegen die LSt dieses bestimmten ArbN aufzurechnen. Der ArbG kann vielmehr die zu erstattende LSt dem Gesamtbetrag der von ihm für alle seine ArbN abzuführenden LSt entnehmen. Reicht dieser Betrag nicht aus, so wird der Fehlbetrag dem ArbG auf Antrag vom > Betriebsstätten-Finanzamt erstattet (§ 41c Abs 2 EStG). Als Antrag genügt es, in der > Lohnsteuer-Anmeldung den Erstattungsbetrag kenntlich zu machen (> R 41c.1 Abs 5 LStR).
Der ArbG hat die Vorgänge (Überzahlung, Art der Verrechnung usw) im > Lohnkonto des ArbN zu vermerken, um dem FA bei der > Außenprüfung die Nachprüfung zu ermöglichen.
Rz. 5
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
ArbN, denen der ArbG überzahlte LSt nicht erstattet (verrechnet) oder für die er keinen Jahresausgleich durchführen darf, können bei ihrem > Wohnsitz-Finanzamt die Erstattung bei einer > Veranlagung von Arbeitnehmern erreichen (> R 41c.1 Abs 6 Satz 3 LStR). Auch die Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge kann zulässig sein (BFH 226, 53 = BStBl 2010 II, 72).
In Ausnahmefällen von Gewicht kann das Wohnsitz-FA des ArbN bereits während des laufenden Kalenderjahres dem ArbN aufgrund eines Erstattungsantrags nach § 37 Abs 2 AO die überzahlten Steuerabzugsbeträge erstatten (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 27ff).
Rz. 6
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Werden Steuerüberzahlungen bei einer > Außenprüfung festgestellt, auf deren Erstattung ein ArbN Anspruch hat, so werden diese in der Praxis gelegentlich mit den gegen den ArbG ermittelten Steuernachforderungen verrechnet; der ArbG schreibt dann innerbetrieblich die zu erstattenden Beträge dem ArbN gut. Eine solche Verrechnung ist aber unzulässig, wenn der ArbN nicht mehr bei dem geprüften ArbG beschäftigt ist. Der ArbN, zu dessen Gunsten ein zu erstattender Steuerbetrag festgestellt worden ist, kann die Erstattung beim > Wohnsitz-Finanzamt beantragen; dieses wird ggf die Steuerfestsetzung im Veranlagungsverfahren korrigieren.
Rz. 7
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Soweit der ArbG Steuerschuldner der LSt ist (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 1ff), wird ihm dagegen nach einem Antrag auf Änderung der > Lohnsteuer-Anmeldung die überzahlte Steuer erstattet, solange der > Vorbehalt der Nachprüfung besteht (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 5f). Entsprechendes gilt, wenn der ArbN nicht in die Abwicklung einbezogen worden war, zB wenn der ArbG die LSt doppelt gezahlt oder ohne Lohnzahlung abgeführt hat (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 53).
Rz. 8
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Für den > Solidaritätszuschlag und die > Kirchensteuer Rz 42 gilt Entsprechendes; ergänzend > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 47ff.