Rz. 8
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Durch das StModernG (BGBl 2016 I, 1679 = BStBl 2016 I, 694; zum Anwendungszeitpunkt > Rz 1) ist die bisherige Regelung des § 152 AO, einen Verspätungszuschlag nach einer Ermessensentscheidung festzusetzen, nicht verändert worden (§ 152 Abs 1 AO; > Rz 3). Von dieser Grundregel gelten jedoch seither Ausnahmen, die eine verpflichtende Festsetzung verlangen (Wortlaut im Gesetz "ist … festzusetzen") und im Ergebnis dazu führen können, dass die vorherige "Grundregel" des § 152 Abs 1 AO zur Ausnahme wird. Zum Gesetzentwurf vgl BT-Drs 18/7457 S 79ff.
Rz. 9
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Nach § 152 Abs 2 AO ist ein Verspätungszuschlag festzusetzten (ohne Ermessensentscheidung), wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder in den Fällen einer Vorabanforderung iSd § 149 Abs 4 AO diese nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben worden ist. Zu diesen Fällen enthält § 152 Abs 3 AO jedoch Rückausnahmen, die dann doch wieder zur Anwendung der Grundregel des § 152 Abs 1 AO führen (> Rz 8). Keine Pflicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags ergibt sich in folgenden Fällen:
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wenn die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO verlängert oder rückwirkend verlängert worden ist (> Steuererklärung Rz 3), |
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wenn die Steuer auf null Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt wird, |
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wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder |
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bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen. |
Rz. 10
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Der Verspätungszuschlag beträgt grundsätzlich für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung (§ 152 Abs 5 Satz 1 AO). Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (zB ESt-Erklärung) beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung (§ 152 Abs 5 Satz 2 AO).
Beispiel 1:
Der ArbN und Vermieter A ist steuerlich nicht beraten und gibt seine ESt-Erklärung für das Jahr 2018 erst am 15.04.2020 ab. Mit dem Steuerbescheid wird die Einkommensteuer auf 10 000 EUR festgesetzt, geleistete Vorauszahlungen von 4 000 EUR werden angerechnet.
Die Abgabefrist für die ESt-Erklärung für das Jahr 2018 endete am 31.07.2019 (§ 149 Abs 2 Satz 1 AO). Nach § 152 Abs 2 Nr 1 AO ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, da die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht worden ist. Die Dauer der Überschreitung (vom 01.08.2019 bis 14.04.2020) beträgt 9 Monate. Der Verspätungszuschlag berechnet sich wie folgt: 9 Monate x 0,25 Prozent x 6 000 EUR = 135 EUR. Mindestens werden jedoch 25 EUR pro angefangenen Monat berechnet, sodass hier ein Verspätungszuschlag iHv 225 EUR festzusetzen ist.
Die vorgenannten Berechnungsmaßstäbe gelten nach § 152 Abs 8 AO nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen, sowie für jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen. In diesen Fällen liegt die Bemessung des Verspätungszuschlags im > Ermessen, welches sich an den Kriterien Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie Höhe der Steuer orientiert (> Rz 5). Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 EUR betragen (§ 152 Abs 10 AO). In Fällen einer > Schätzung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird (§ 152 Abs 9 AO). Ist ein Stpfl erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert worden und konnte er bis dahin davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so wird der Verspätungszuschlag nur für die Monate berechnet, die nach Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Frist begonnen haben (§ 152 Abs 5 Satz 3 AO).
Zur Höhe des Verspätungszuschlags bei gesonderten Feststellungen vgl § 152 Abs 6 und 7 AO.
Rz. 11
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, ist nach > Ermessen zu entscheiden, ob der Verspätungszuschlag gegen eine, mehrere oder alle Personen festgesetzt wird (§ 152 Abs 4 AO; > Rz 7). Der Verspätungszuschlag soll weiterhin mit dem Steuerbescheid verbunden werden (§ 152 Abs 11 AO; > Rz 6). In Fällen, in denen die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert wird bzw die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen geändert wird, ist der Verspätungszuschlag entsprechend aufzuheben oder anzupassen (> Rz 4). Ein Verlustrücktrag oder ein rückwirkendes Ereignis bleiben dabei unberücksichtigt (§ 152 Abs 12 AO).