Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ein Vormund wird vom Vormundschaftsgericht bestellt, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder zur Personensorge noch zur Vermögenssorge berechtigt sind (vgl § 1793 ff BGB). Grundsätzlich ist jeder geeignete Deutsche zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet (§ 1785 BGB). Der Vormund muss für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen; er ist gesetzlicher Vertreter des Mündels (§ 1793 Abs 1 BGB; § 34 AO).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Einkunftsart einer vom Vormundschaftsgericht dem Vormund zugebilligten Vergütung ist unabhängig vom Hauptberuf des Vormunds zu beurteilen. Sie gehört nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Steht bei der Tätigkeit des Vormunds die Vermögensverwaltung im Vordergrund, kommt eine Tätigkeit iSv § 18 Abs 1 Nr 3 EStG in Betracht. Die "Aufwandsentschädigung" (vgl § 1835a BGB) ist nicht nach § 3 Nr 12 EStG (> Aufwandsentschädigungen) steuerfrei. Für eine ehrenamtliche nebenberufliche Tätigkeit kommt der Freibetrag nach § 3 Nr 26b EStG in Betracht (BMF vom 21.11.2014 unter 5, BStBl 2014 I, 1581; > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 75 ff). Ergänzend > Betreuer, > Testamentsvollstrecker. Zur Empfangsberechtigung für das > Kindergeld Rz 27.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Vormundschaftskosten: Die Aufwendungen können für das Mündel WK/BA sein (BFH 190, 309 = BStBl 2000 II, 69). Zu AgB iSv § 33 EStG führen sie nur, soweit der Vormund zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet war (FinVerw, DB 1985, 88; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Vormundschaftskosten).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?