Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Aufwendungen eines ArbN für Geschenke an Kunden seines ArbG sind besonders dann WK, wenn er damit seine erfolgsabhängigen Einkünfte zu steigern sucht (BFH 140, 246 = BStBl 1984 II, 315); aber auch wenn sich die Aufwendungen nicht konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirken, können sie beruflich veranlasst sein (BFH 218, 177 = BStBl 2007 II, 721 unter Hinweis auf Wolf/Schäfer, DB 2004, 775 [777]). Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG – Geschenke an eine bestimmte Person sind nur abziehbar, wenn im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 35 EUR aufgewendet werden – gilt auch für ArbN (§ 9 Abs 5 Satz 1 EStG). Es handelt sich um eine > Freigrenze. Ausgenommen sind Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben (> R 4.11 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStR; keine besondere Aufzeichnung erforderlich). Übersteigt der Wert 35 EUR je Empfänger und Kalenderjahr, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar; vgl außerdem > Geschenke, > Werbungskosten Rz 85. Die in § 37b EStG angebotene > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff bei betrieblich veranlassten Geschenken gilt auch für ArbN.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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