Rz. 57
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
In der gesetzlichen Unfallversicherung erhebt die zuständige Berufsgenossenschaft im Umlageverfahren Beiträge (> Berufsgenossenschaften). Diese Beiträge trägt ausschließlich der ArbG aufgrund gesetzlicher Verpflichtung; sie sind deshalb steuerfrei gemäß § 3 Nr 62 Satz 1 EStG. Zu Einzelheiten > Rz 15. Leistungen aus der GUV sind steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG).
Rz. 58
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
In der privaten Unfallversicherung gehören Beiträge, die ein ArbG für eine Personen-UV zugunsten eines seiner ArbN entrichtet, grundsätzlich zum stpfl Arbeitslohn. Beiträge des ArbG zu einer allgemeinen Gruppen-UV sind unabhängig davon, ob ausschließlich berufliche Risiken oder aber sowohl berufliche als auch private Risiken versichert werden, Arbeitslohn, wenn der ArbN den – unentziehbaren – Rechtsanspruch auf die Leistung unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend machen kann (vgl grundlegend BFH 188, 334 = BStBl 2000 II, 406; BFH 188, 338 = BStBl 2000 II, 408). Ist aber ausschließlich der ArbG zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag berechtigt, so führt erst der spätere Schadensfall zu Arbeitslohn in Höhe der bis dahin gezahlten Beiträge, betragsmäßig begrenzt auf die dem ArbN ausgezahlte Versicherungsleistung (vgl grundlegend BFH 224, 70 = BStBl 2009 II, 385). Ebenso, wenn die Versicherungsbedingungen nur den ArbG berechtigen, den Versicherungsanspruch des ArbN unmittelbar beim Versicherer geltend zu machen. Den auf Auswärtstätigkeit entfallenden Teil der Beiträge kann der ArbG aber als Reisenebenkosten steuerfrei belassen (§ 3 Nr 16 EStG; > Reisekosten Rz 128); der Rest unterliegt dem LSt-Abzug. Dem ArbN bleibt ggf der Abzug von WK und/oder SA.
Zu den Einzelheiten der steuerlichen Behandlung betrieblicher UV vgl BMF vom 28.10.2009, BStBl 2009 I, 1275; > Unfallversicherung Rz 4 ff, 17 ff. Zur Autoinsassenversicherung > Unfallversicherung Rz 8, 27 ff.
Rz. 59
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Pauschalierung der Steuerabzüge: Anstelle eines individuellen LSt-Abzugs kann der ArbG Beiträge in bestimmten Grenzen pauschal besteuern. Eine UV ist grundsätzlich keine Lebensversicherung iSv § 40b EStG aF/§ 3 Nr 63 EStG (zu Ausnahmen > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 270). Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung kann der ArbG aber in den Grenzen von § 40b Abs 3 EStG pauschal besteuern. Ein pauschal bemessener Beitrag wird nach der Zahl der versicherten ArbN aufgeteilt, sofern sich der für den einzelnen ArbN geleistete Teil der Ausgaben nicht anders ermitteln lässt (§ 2 Abs 2 Nr 3 Satz 3 LStDV). Zu den Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 270 ff.
Rz. 60
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Zahlt eine Konzernobergesellschaft Beiträge zu einer Gruppen-UV für alle im Konzern Beschäftigten, so obliegt der LSt-Abzug gleichwohl den einzelnen Tochtergesellschaften (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte). Ergänzend > Arbeitgeber Rz 21.