Rz. 51
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Der Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den der ArbN im Innenverhältnis zum ArbG nach Beitragsrecht zu tragen hat (zu Einzelheiten > Rz 16), wird grundsätzlich aus dem versteuerten > Arbeitslohn erbracht (BFH/NV 2007, 2283 mwN). Die Beiträge sind jedoch als Vorsorgeaufwendungen für die sog Basisversorgung beschränkt abziehbar (> Sonderausgaben Rz 25 ff) und werden beim laufenden LSt-Abzug durch die > Vorsorgepauschale berücksichtigt. Beiträge zur GRV sind keine – vorweggenommenen – WK bei den Einkünften iSd § 22 EStG (vgl zum Alt-EinkG BFH 227, 137 = BStBl 2010 II, 282 – VerfB nicht angenommen).
Rz. 52
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Werden gesetzliche ArbN-Anteile vom ArbG übernommen, fließt dem ArbN insoweit grundsätzlich stpfl > Arbeitslohn zu. In diesem Fall sind sie uE deshalb > Sonderausgaben des ArbN (glA Kirchhof/Söhn, § 10 EStG Rz E 165). Diese Entlastung ist erforderlich, weil auch Rentenleistungen aufgrund der vom ArbG übernommenen ArbN-Anteile nachgelagert besteuert werden. Sind die gesetzlichen ArbG-Anteile nicht nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, weil bei einem mitarbeitenden Kommanditisten steuerrechtlich kein Arbeitslohn gegeben ist (vgl BFH 167, 522 = BStBl 1992 II, 812), sind auch diese Anteile als SA abziehbar (glA H/H/R/Kulosa, § 10 EStG Rz 56).
Rz. 53
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Aufwendungen des ArbN zur befreienden Lebensversicherung, für die freiwillige Weiterversicherung in der GRV, für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (zB > Berufsständische Versorgungseinrichtungen), zur privaten oder befreienden KV und PflV sowie zur Weiterversicherung in der GKV sind zwar keine gesetzlichen ArbN-Beiträge, weil eine gesetzliche Verpflichtung ggf nur zum Abschluss, nicht aber zur uneingeschränkten Fortführung derartiger Versicherungen besteht. Auch Beiträge zu solchen Versicherungen sind aber Vorsorgeaufwendungen iSv § 10 Abs 2 Satz 1 EStG.
Rz. 54
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Zu weiteren Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 27 ff. Erbringt der ArbG Zukunftssicherungsleistungen iSv § 3 Nr 62 EStG auch für den Ehegatten des ArbN, so steht dem Ehegatten nur der ermäßigte Höchstbetrag des § 10 Abs 4 Satz 2 EStG zu (BFH 240, 147 = BStBl 2013 II, 608). Überdies hat die FinVerw zum SA-Abzug für Beiträge nach § 10 EStG ausführlich Stellung genommen (vgl BMF vom 24.05.2017, BStBl 2017 I, 820; jeweils teilweise geändert durch BMF vom 06.11.2017, BStBl 2017 I, 1455; BMF vom 28.09.2021, BStBl 2021 I, 1833 und BMF vom 16.12.2021, BStBl 2022 I, 155).