Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer 1995
Nachgehend
Tenor
Der Nachforderungsbescheid vom …, die geänderten Nachforderungsbescheide vom … und die Einspruchsentscheidung vom … werden ersatzlos aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die lohnsteuerliche Behandlung eines Bundeszuschusses an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B ab 1995.
Der Kläger, das Bundeseisenbahnvermögen (BEV), ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes; es entstand gemäß Artikel 1 § 1 Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG – Bundesgesetzblatt –BGBl– I 1993, 2378 ff.) zum 1.1.1994 aus der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn (DB) und der Deutschen Reichsbahn. Der Kläger übernahm u.a. die Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte der DB) von denen ein (Groß-)Teil mit Gründung der Deutsche Bahn-Aktiengesellschaft (DB-AG) zum 1.1.1995 wiederum von dieser übernommen wurde (§§ 1, 14 Abs. 1 und 2 Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn-Aktiengesellschaft – DB-GrG, BGBl I 1993, 2386 ff.).
Für alle Arbeitnehmer der früheren DB bestand eine Rentenzusatzversicherung als Pflichtversicherung bei der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B Teil D als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn. Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B wird von dem Kläger als Bahnversicherunganstalt Abteilung B (BVA) weitergeführt (Artikel 1 § 15 Abs. 1 ENeuOG). Aufgrund eines Beschlusses vom 14.2.1994 beteiligte sich die DB-AG mit Arbeitnehmerneuzugängen nicht an der BVA Abteilung B, sondern baute eine eigene Altersversorgung auf. Dieser Beschluß hatte zur Konsequenz, daß die BVA Abteilung B Teil D faktisch geschlossen wurde, da der Zugang an Versicherten sich auf einige wenige Fälle beschränkte. Die im Umlageverfahren aufgebrachten Geldmittel (für die Deckungsperiode bis zum 31.12.1994 7 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte) reichten nicht mehr aus, um die Leistungen der BVA Abteilung B abzudecken, während ohne Wegfall der DB-AG als Beteiligter die Umlage die erforderlichen Aufwendungen gedeckt hätte. Die Kassenfehlbeträge wurden bis einschließlich Mai 1995 durch Eigenmittel des Klägers aufgebracht, die im Mai 1995 jedoch erschöpft waren. Um die Deckungslücke zu schließen, gewährte der Bund ab Juni 1995 einen monatlichen Zuschuß.
Im Hinblick auf diese sich abzeichnende Entwicklung hatte die Vertreterversammlung der BVA am 15.12.1994 die Satzung geändert. In § 196 Abs. 1 der Satzung wurde der Umlagesatz ab 1.1.1995 allgemein mit 7 % festgeschrieben. Der neu eingeführte § 196 b der Satzung sieht den hier umstrittenen Bundeszuschuß (zu Lasten des Bundeshaushaltes) für die nicht durch Umlagen und Einnahmen gedeckten, auf den Kläger entfallenden Ausgaben vor. Die Zahlung des Bundeszuschusses wurde dem Beklagten als zuständigem Betriebsstättenfinanzamt für die Dienststelle X des Klägers regelmäßig angezeigt. Eine Lohn Versteuerung erfolgte nicht.
Der für 1995 ursprünglich angezeigte Betrag der Zuschüsse belief sich auf … DM. Nachdem der Kläger sich mit Schreiben vom 11.3.1996 bereit erklärt hatte, für den Fall der Steuerpflichtigkeit die auf den Zuschuß entfallende Lohnsteuer zu übernehmen, erließ der Beklagte einen Nachforderungsbescheid. Die Lohnsteuer wurde gemäß § 40 b Einkommensteuergesetz (EStG) mit 15 % pauschaliert, nachdem aus Billigkeitsgründen auf die Einhaltung der Pauschalierungsgrenzen nach § 40 b Abs. 2 EStG verzichtet worden war.
Gegen den Nachforderungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens wurde die Höhe der Zuschüsse zweimal berichtigt; der Beklagte erließ deshalb berichtigte Nachforderungsbescheide, zuletzt am … über einen Gesamtbetrag von … DM. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin die ersatzlose Aufhebung der Nachforderungsbescheide und der Einspruchsentscheidung. Der Kläger ist der Auffassung, der Bundeszuschuß stelle bereits keinen Arbeitslohn dar. Er weist u.a. daraufhin, daß die Versicherten durch den Zuschuß keinen geldwerten Vorteil erlangt hätten und der Zuschuß nicht durch das (frühere) Dienstverhältnis des jeweiligen Versicherten veranlaßt sei, sondern als Pauschalzuweisung zu behandeln sei. Selbst bei der Bejahung von Arbeitslohn sei der Zuschuß gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Es handele sich um Zukunftssicherungsleistungen – Zahlungen an eine Pensionskasse – auf gesetzlicher Grundlage: § 14 Abs. 2 Satz 2 DB-GrG sei die entsprechende Gesetzesgrundlage. ...