Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für seinen 1975 geborenen Sohn, der sich 1997 in einer Berufsausbildung zum Bäcker befand, Kindergeld für den Monat September 1997.
Der Kläger hat im Januar 1997 einen Antrag auf Kindergeld gestellt. Da noch eine Erklärung seines Sohnes zu dessen Einkünften sowie eine Ausbildungsbescheinigung des Arbeitgebers fehlten, wurden ihm bei seiner persönlichen Vorsprache die entsprechenden Formulare mit der Bitte um Rückgabe ausgehändigt. Nachdem diese Unterlagen nicht eingereicht wurden, lehnte die beklagte Familienkasse mit Bescheid vom 7.5.1997 die Festsetzung von Kindergeld ab und setzte das Kindergeld auf 0 DM fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 12.8.1997 gingen die Erklärung zu den eigenen Einkünften des Sohnes sowie eine Ausbildungsbescheinigung ein. In letzterer war nur die monatliche Ausbildungsvergütung aufgeführt. Nicht erläutert war, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzliche Leistungen vom Arbeitgeber erbracht wurden. Nachdem die beklagte Familienkasse den Kläger mit Schreiben vom 18.8.1997 u.a. auf diesen Umstand hingewiesen hatte, reichte dieser am 11.9.1997 eine vollständig ausgefüllte Ausbildungsbescheinigung nach.
Die Familienkasse setzte daraufhin mit Bescheid vom 18.9.1997 den Beginn des Kindergeldanspruchs auf den Monat Oktober 1997 fest. Der Einspruch des Klägers, mit dem er Kindergeld ab Juni 1997 begehrte, blieb erfolglos. Unter Hinweis auf § 70 Abs. 3 EStG lehnte die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 12.11.1997 einen weitergehenden Kindergeldanspruch des Klägers ab.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor, ihm stehe Kindergeld zumindest für den Monat September zu. Er habe sämtliche fehlende Unterlagen bereits im August eingereicht, so daß die Familienkasse gem. § 70 Abs. 3 EStG in diesem Monat die Kindergeldfestsetzung auf den Beginn des Monats September hätte festsetzen können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18.9.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 2.11.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Monat September 1997 für das Kind Kindergeld in Höhe von 220 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Dem Gericht lag die den Streitfall betreffende Kindergeldakte vor.
Die Beteiligten sind von der Absicht des Gerichts, gem. § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, unterrichtet worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Familienkasse hat im Einklang mit dem geltenden Recht den Kindergeldanspruch des Klägers gem. § 70 Abs. 3 EStG auf den Beginn des Monats Oktober 1997 festgesetzt. Einer Festsetzung auf einen früheren Zeitpunkt steht die Bestandskraft des Bescheides vom 7.5.1997 entgegen.
1. Gem. § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6 AO gilt der Bescheid vom 7.5.1997, mit dem der Antrag abgelehnt und das Kindergeld auf 0 DM festgesetzt wurde, als Steuerbescheid. Seine verfahrensrechtliche Bindungswirkung ist für spätere Kindergeldfestsetzungen zu beachten. Der Umfang dieser Bindung richtet sich nach dem Inhalt des Ablehnungsbescheides.
a) Im Vordergrund steht zunächst die mit bindender Wirkung ergangene Feststellung, daß bis Mai 1997 eine Festsetzung von Kindergeld unterbleibt. Darüber hinaus ist aber nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt (vgl. zur Auslegung eines Verwaltungsakts: BFH, Urteil vom 24.3.1998 I R 83/97, BStBl II 1998, 61) auch eine in die Zukunft gerichtete Kindergeldfestsetzung Bestandteil des Bescheides. Denn der Kläger hat Kindergeld nicht nur für einen bestimmten Zeitraum beansprucht, sondern, wie es dem Regelfall entspricht, die laufende Zahlung von Kindergeld beantragt. Dementsprechend erstreckt sich der Regelungsgehalt des nachfolgenden ablehnenden Bescheides korrespondierend zum Antrag des Klägers nicht nur auf die Vergangenheit. Dies hat zur Folge, daß die Ablehnung eines Kindergeldantrags wie eine Kindergeldfestsetzung als solche als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist (anders zumindest für einen Aufhebungsbescheid: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 15. Mai 1998 I 206/97, EFG 1998, 1343). Für diese Beurteilung ist es in Fällen wie im Streitfall ohne Bedeutung, ob der Kindergeldanspruch nur abgelehnt oder (zusätzlich) auf 0 DM festgesetzt wird, weil beide Feststellungen sich bezüglich ihres Regelungsgehalts entsprechen.
b) Nach Aktenlage liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der für die Korrektur von Steuerbescheiden geltenden Spezialvorschriften der §§ 172 bis 177 AO nicht vor. Da auch eine Änderung nach § 70 Abs. 2 EStG ausscheidet, wird im Streitfall nur durch § 70 Abs. 3 EStG eine neue, auf die Zukunft beschränkte Kindergeldfestsetzung ermöglicht. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber dem Umstand, daß es sich bei der Kindergeldfestsetzung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, Rechnung getragen. M...