Kurz vor dem Jahreswechsel hatte der Gesetzgeber einige steuerliche Änderungen in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz verschoben, damit sie noch vor dem Jahreswechsel in Kraft treten konnten. Aus lohnsteuerlicher Sicht ist auf die folgenden Änderungen hinzuweisen:
3.1 Berücksichtigung der zutreffenden Pflegeversicherungsbeiträge
Der Mitte 2023 eingeführte Abschlag in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 2. bis zum 5. Kind blieb bisher beim Lohnsteuerabzug noch unberücksichtigt. Nach der beschlossenen Änderung wird bereits bei der Lohnsteuerberechnung die Reduzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Kinderzahl berücksichtigt. Die Änderung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2023 zufließen. Der Beitragsabschlag für zu berücksichtigende Kinder kann damit bei der Aufstellung des (geänderten) Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung für 2024 berücksichtigt werden.
Pflegeversicherung: Digitales Verfahren für 2025 geplant
Für die Zukunft ist ein maschinelles Verfahren zur Kinderermittlung bei den Pflegekassen in Vorbereitung und die gesetzlichen Grundlagen vorgesehen. Bis 2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden.
3.2 Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung
Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden über die sog. Vorsorgepauschale auch Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung als Ausgaben berücksichtigt. Hierfür müssen die Beschäftigten dem Arbeitgeber die abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mittels einer Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens mitteilen.
Eigentlich sollte ab 2024 ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt werden. Die entsprechenden Regelungen wurden bereits vor Jahren beschlossen. Dieser Termin verschiebt sich aber um 2 Jahre auf den 01.01.2026. Die Verschiebung ist im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes über entsprechende Anwendungsregelungen gesetzlich flankiert worden. Die bisher geltenden Regelungen sind damit bis zur Einführung des Datenaustauschs weiterhin anzuwenden.